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seine Hinterlassenschaft einzuziehen. Die ohen behandelte päpstliche Urkiinde voin Jahre 1250, die die Vorschrift enthidt, die schwedischen Bischöfe sollten durch Kapitehvahl gewählt werden. scheint zu zeigen, dass der König iin friiheren schwedischen Mittelalter eine derartige Befngnis ansgeiibt liabed Innoeenz W. sieht sich hier zu der Vorschrift veranlasst, dass nieinand sich erdreisten niöge, sicli Eigentuin, das zu der Tafel des Erzbischofs oder der Bischöfe gehört, und ebensolche Einkiinfte anzueignen. Das (lleiclie gilt fiir Eigentuni, das sich beiin Ableben der Bischöfe bei ihnen oder eineni ilirer Xaclifolger befindet. Dieses A'ernuigen soli durch das Domkapitel oder durch eine andere von diesem auserwiihlte Person fiir die Xachfolger unvermindert bereitgehalten werden. Wir haben oben gesehen, dass in den erhaltenen Rechtscpiellen Spuren einer Kirchenherrschaft des schwedischen Königs nur in beschränktem Ausmass zu finden sind. In irgendeiner anderen Weise scheint weder der König noch ein anderer Laie einen Einfluss liber das Domkircheneigentuni ausgeiibt zu haben.^ In diesem Zusammenhang ist es eine bedeutsame Frage, inwieweit man sich auf einige besondere in den Urkunden vorkornmende Ausdriicke wie 'proprietas, dominium, possessio' stiitzen könne. Konnte es z.B. vorkommen, dass ein Laie fur kirchliche Zwecke eine 'possessio' schenkte, aber eine 'proprietas' behielt!' Beachtenswert ist, dass man sich im Mittelalter bei der Abfassung von Urkunden gerne der allgemeineuro]iaischen Ausdi ucksweise bediente. So geschah dies auch in unserem Lande, und es konnte sich dabei leicht ergeben. dass besondere einheimische Zustiinde mit Ausdriicken bezeichnet wurden, die auf dem Kontinent eine wesentlich andere Bedeutung hatten. Xicht zum wenigsten auf dem (Jebiet des Bodenrechtes wichen die kontinentalen Zustiinde von den schwedischen in bedeutsamer Weise ab. Auf dem Kontinent, wo Feudalwesen und (Irossgrundbesitz \ orherrschten. hatte die Entwicklung zu einer Spaltung des Begriffes »Eigentumsrecht». d.h. zu einem doppelten Eigentumsrecht gefiihrt; einem dem Lehensherrn zidvommenden »Obereigentumsrecht» ohne XutzungsWeitere Probleme 1 ST 1 i»2. - Die (iiiter des Denil'iirehenverinojieiis wurdeii auf hestiininte Zeit oder auf Lel)eus/.eit gegen Zins verpaehtet. 08

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