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schwedischen Landschaftsrechte, das Bestimmiingen iiber die Bischofswahl enthält. Es wird in dieser Verordniing vorgesclirieben, dass der König bei der Bischofswahl alle Leute im Lande befragen solle, wen sie haben wollten, und dann ihin den Stab in die Hand geben und den Ring an den Finger stecken solle; der Gewählte sollte in die Kirche gefiihrt nnd inthronisiert werden, und dann war er vollständig in sein Amt eingesetzt mit Ausnahme der Bischofsweihe. Hier liegt also das alte nationalkirchliche Verfahren der Bischofsernennung vor; mit Wahl durch König und A’olk und kiiniglicher Investitur. Der Kontrast gegen die oben angefiihrten Bestimmungen des 4. Laterankonzils ist schlagend. Adam von Bremen erwähnt sowohl beziiglich Schwedens wie bezuglich Xorwegens, dass die Bischöfe 'a rege vel populo' ernannt wurdend J)iese Aussage diirfte so zu verstehen sein. dass die Teilnahme an den Bischofsernennungen in beiden Ländern König und Volk gemeinsam zukam.- Die gleiche Sachlage ist durch die oben genannte Bestimmung von VgL gegeben. Oft diirfte der Wu'gang so gewesen sein. dass der König einen Kandidaten vorschlug und dass dann das Volk durch liirnienden Beifall seine Zustimmung dazu gab. Aber es konnte sicher auch vorkommen. dass das \’oIk seinen Beifall zu einem von deni (Jesetzessprecher oder von einem anderen (Jrossen vorgebrachten Vorschlag gab. Dass es mitunter auf diese Weise zugegangen sei. bestätigt eine päpstliche Urkunde vom Jahre 12Ö0, wo der Papst dagegen Einspruch erhebt. dass in Schweden die Biscluife »durch den König und die ^Vu'nehmsten des Reiches und unter dem Zuruf des larmenden Volkes»erwählt wiirden.'* Eine Beteiligung des Domkapitels an der Bischofswahl wird in VgL I nicht erwähnt. Dies ist auch nicht zu verwundern. denn zu dieser Zeit war das Domkapitel von Skara noch kaumeingerichtet^. Die in der (Jesetzesvorschrift gegebene Bestimmung, der Bischof ' Clesta Hainmabiirjiensis ecc-lesiae jiontificuin. ed. SOiineidler - Zoax. Staat uiid Kirahe in Xorwe^en. S. .‘{ilt. •* S T I 5)2. * Roskn, De sekidära donika])itlenas tiilkninst, S. (U. Das erste sichere Zeichen, dass es in Skara ein Domkapitel gegeben liabe. stamint ans dein dahre 1257 (D S 440). Imdahre 1220 erhiilt Bisehof Bengt von Skara nacli Hinwenflnng an den Papst den Anftrag. seine Domkirehe mit Regidarkanoni50

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