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Prägling sollte vor (Jericht die Sache der Kirche von einem eigenen \’ertreter, einem Advocatns ecclesiae, gefiihrt werden. Diese Einrichtinig wnrde aiicli von demgermaniscli geprägten Kirchenrechte iiiieniommen mid weitergebildet. Bei den Pfarrkirchen fiel normalerweise die X’ogtei mit dem Eigenkirchenrecht znsammen. Bei den Domkirclien lag die Sache ein wenig änders. Sie standen imter der Vogtei des Königs. Aber der König konnte nach der Xatnr der Dinge seine Rechte hier nicht persönlieh ansiiben, sondern mnsste dies dnreh Untervögte verrichten lassen, deren Wahl in der Regel den Biscböfen selbst liberlassen wnrde. Inzwischen bereitete sich im Bereiche der Kirche eine Keaktion Das kanonische vor, die sieb gegen das ganze germanische Eigenkirchenwesen nnd den ansgedehnten Einflnss der Laien in kirehlichen Dingen richtete. Das Kirchenreehtssystem riimiscber Prägimg konnte anch während der Zeit, da die germanische Rechtsanffassimg die vorherrschende war, niernals ganz vergessen werden. Dnreh das Stndinm der altkirehlichen Rechtsqnellen lernten die Manner der Kirche eine Kirehenorganisation kennen, in der die Kirche nicht wie in dem Kirchenreclit germanisclier Eärhnng nnter der Vormnndschaft der Laien stand. Der hhermächtige Einflnss der Laien wnrde oft in einer Weise ansgeiiht, die den Zweeken des kirehlichen Lebens wenig entsprach. Unter dem Feldrnf »lihertas ecclesiae» entbrannte in der gregorianischen Reformhewegnng anf der ganzen Linie der Kampf nm die Befreinng der Kirche von der Laiengewalt.^ Seinen schärfsten Ansdrnek erhielt der Kampf nm die Lihertas ecclesiae in dem sog. Investitnrstreit, dessen dramatischer Verlanf wohl bekannt ist nnd hier nicht geschildert zn werden brancht. Die volle A'erwirklichnng des päpstliclien Verbotes einer königlichen Jnvestitnr in die Bischofsämter hatte eine folgenschwere Schwächnng des dentschen Reiches znr Folge gehabt, denn die mit lieichseigentnm reich ansgestatteten geistlichen Fnrstentumer waren die beste Stiitze des Kaisers gegeniiber den weltlichen Fursten. Der Kampf war hart, nnd das Wormser Konkordat vom Jahre 1122 wnrde im Zeichen des Kompromisses geschlossen. Bedentsam war, dass man hier genan zwischen Spiritnalia nnd Temporalia ' Fliche, La Réforine grégorienne, I —III; Teleenw.wh, Lihertas. Kirehe und Weltordniiiig im Zeitaltcr des Investitvirstreites. 2‘)

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