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Bcnefiziuni liatte sowolil objektive wie subjektive Perpetuität. Seine Einkiinfte durften voin Amte niclit getrennt wenlen. nnd der Aintsinluxber erwarb sein Benefiziiini aiif Lebenszeit. Andererseits beachtete man jetzt anch die Tnteressen der Kircheneigentiinier. indem man das Zelmtrecht mit den Eigenkirchen verband. Der Pfarrsprengel war mm als primäre kirchliche Organisation endgiiltig an die Stelle der Diözese getreten. Und (lurch die Verbindung des Zehntreclites mit den Eigenkirchen ergab es sich, class die Einteilung der Kireliensprengel sich eng an die der königlichen und adeligen Outer anschloss. Während so in der Gestalt der Eisenkirche germanisches Rechtsdenken in die unteren Schichten des Kirchenwesens eindrang, entfaltete sieh in den oberen Schichten die Kirchenherrschaft, die die Oermanenkönige iiber ihre Landeskirchen ausubten. Die historische Begriindung dieser Kirchenlioheit liegt im Sakralrecht des germanisclien Herrschers^. Der König bekam das Recht, die Bischöfe des Reiches zu ernennen. \’om Plnde des 9. Jh.s an geschah dabei die Besetzung des Bischofsamtes in der Form der Verleihung der Domkirche mit ihren dazugehörigen Giitern und Rechten, eine \"er]eiliung, die in einem eigenen, bald Investitur genannten. symbolischen Akte erfolgte; dabei wurde dem neuen Inhaber des Amtes als Zeichen seiner Wiirde der Bischofsstab und später auch der Bischofsring iibergeben. Der König verlieh sowohl die mit dem Amte verbundene weltliche Macht iiber das Kirchengut wie auch die geistliche Amtsgewalt, das Amt in engerem Sinne. Dabei machten eigenkirchliche Rechtsgedanken ihren Einfluss geltend. Dem König kam das sog. Ins regaliae und clas lus spolii zu; er hatte das Recht, die Einkiinfte zu beziehen, wenn die Bischofsämter vakant waren, und bei dem Tode des Bischofs dessen gauze Hinterlassenschaft zu ubernehmen.- In diesem Zusammenhang muss auch das Institut der Kirchenvogtei erwähnt werden.^ Schon nach dem Kirchenrechte römischer 1 Feine, Kirchliclie Rechtsgeschichte I, S. lOGff. Vgl. auch ^NIitteis. Die Rechtsgescliiclite und das Problem der lustorischen Kontinuität. - Zur Frage der Rechtsstellung der Bistumagiiter in Deutschland siehe die grundlegende Arbeit von Ficker, Ueber das Eigenthum des Reiclis am Reich.skirchengute, S. 55ff., S. 382ff. ^ AVa.\s, Vogtei und liede in der deutschen Kaiserzeit, I— II; DanxenBAUER. Kirchenvogt. 28

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