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In den oben angefuhrten C^esetzesstellen wird indessen gleichzeitig vorgeschrieben, dass die Inventarbestände, die ein Gemeindepfarrer von seinem Aintsvorgänger erhalten hat, nnverinindert seinein Nachfolger iibergeben werden sollen. Sie sollen also der Verfiignng der Erben entzogen werden. VgL II nnd IV schreiben bier folgendes vor: wenn ein verstorbener Geistlicher liber einen Teil dieses Eigentnins verfiigt nnd dafiir keinen Ersatz geleistet hat, sind die Erben verpflichtet. Ersatz zn geben, womit dann laind fiir die Tafel gekanft werden soli. Zwei Inventarverzeichnisse ans deni iilteren schwedischen Mittelalter sind erhalten.^ Sie zählen aneh das Vieh znni Inventar. VgL II nnd IV enthalten folgende Bestiinmnngen: Die Abgaben, die an den Geineindepfarrer nach seinein Tode eingehen, sollen deni Nachfolger znfallen. Eine Ansnahnie von dieseni (baindsatze war jedoch fiir den Fall vorgeschrieben, dass der Pfarrer nach deni ersten Ostertag verschieden war, zu welcher Zeit eine Abgabe, die sogenannte »hnslgipht»,^ einbezahlt werden sollte; der Erbe sollte dabei nicht bloss das, was schon eingegangen war, erhalten, sondern auch das noch Ansstehende. Der Zehnt, der noch auf den Ackern oder dranssen ini Kirchspiel war, sollte deni Nachfolger znfallen, aber der Zehnt, der schon in die Scheune des Priesters gebracht war, sollte deni Erben gehören. Das (Jetreide, ob es nnn noch dranssen anf deni Felde stand oder schon eingebracht war, sollte nach diesen Gesetzesstellen deni Erben znfallen. Wenn der Priester starb, nachdeni ini Herbst der Winterroggen gesät war, sollte der Nachfolger den Roggen erhalten nnd den Betrag fiir das Saatgnt deni Erben geben.'* Das Hen, das beim Tode des Genieindepfarrers schon eingebracht oder in Schobern aiifgestellt war, sollte den Erben gehiiren, aber nngeniähte Wiesen deni Pfarrer, der dem Verstorbenen nachfolgte. Der Erbe hatte von der Hinterlassenschaft die Schulden des Pfarrers zu bezahlen sowie an den Bischof die gengaer]) zu leisten, wenn nanilich der (Jenieindepfarrer in deni Jahr gestorben war, da er verpflichtet ' 1) S ]()4S, 3<)()S. ■ ^'gl. iinten S. 213, Anin. 3. * In Vgl.. lA' 21:94 wird liinzugefiigt: Stirbt der Priester nach der Friihlingsan.ssaat, so soli der Krbe d n Roggen wie das i'lbrige (ietreide erhalten. 181

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