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Xach SdmL kani es den Kirchenvertretern zii, aiif Aiiffordening des CJeineindepfarrers iieue Ansstattungsgegenstände anzuschaffen, wenn dies notwendig geworden war. Es wird liier offenbar voransgesetzt, dass dies mit den eigenen Mitteln der Kirche geschehen solle. Xach SdniL sollte die Wahl des Glöckners so vor sich gehen, (lass der Geineindepfarrer eine von drei dnrch die Kirchspielleute vorgeschlagenen Personen withlte. Der Pfarrer nnd die Kirchspiellente, die den (ilöckner eingesetzt hatten, nbernahinen damit die \'erantwortung fiir ihn, so dass sie, falls er das Inventar der Kirche bescluidigte, den Schaden zu ersetzen hatten. Die Regeln von SdmL iiber die Verantwortnng bei dem Herabfallen der (ilocke stimmen nahe mit denen von UL iiberein. VmL 5 Kk Pr.; Xv can kirkia stolin warj>a. an- belt ba])e him oc hell. J)v a kloccare swara. hittir Jiinf innan nat oc iamlanga aT fore sic. hittir ad; gia?lde sialfwier. Warjiar kirkia briiten oc jia lej) stolin. war|)e cloccare lei mera sen hwar annara soknamanna. ibm. § 2=L^L Kk 0 §§ 3 und ibm. § 4, der ungefähr gleiche Bestimmnngen hat wie UL Kk (> § (i.i ibm. 0 § 3=UL Kk 7 § 4.^ Xach VmL sollte das Inventar der Kirche ans den eigenen Mitteln der Kirche instand gehalten werden. Hatte die Kirche (lurch Xachlässigkeit des (Jlöckners eines Hirer Inventarstiicke eingebiisst, so sollte der (döckner dasselbe ersetzen. Wenn er dann etwas nicht vergiiten konnte, sollten die Kirchspiellente dafiir anfkommen, die ihn zum(Jlöckner gewählt hatten. Die Bauern waren es nämlich, die die Wahl des (llöckners entschieden, wenn sie auch vorher sich mit dem (lemeindepfarrer beraten sollten. War in der Kirche ein Diebstahl begången worden, so sollte, wenn die Kirche unverschlossen gewesen war, der Glöckner dafiir verantwortlich sein.- Doch war er nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn der Dieli innerhalb eines Jahres ausfindig gemacht wurde. War die Kirche erbrochen und Diebstahl auf diese Weise begången worden, so sollten die Kirchspielleute dafiir aufkommen. Uber die Ver- ' Siehe obeii S. löOf. - Holmbäck-Wessén. Svenska landskapslagar 2, Kommentar zn \'ml.,. S. 23f.. Anm. 12. ir)4

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