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2. DAS PFARRKIRCHENVERMÖGEN In der zeit der mission, als das Christentiim noch nicht von den Einleitung Thingversammhmgen gesetzlich anerkannt worden war, wurden die Kirchen wahrscheinlich von den Königen oder den Grossbaiiern auf ihren Höfen errichtet, vielleicht haben auch einzelne Christen zn diesein Zweck sich znsammengeschlossend Uberhanpt diirften der König nnd die Grossen des Reiches an der Annahme imd gesetzlichen Einfiihrung des Christentums in nnserem Lande einen wesentlichen Anteil gehabt haben. Sie waren es ja, die mit den grossen Kulturländern Enropas, von denen das Christentinn in unser Land kam, die lebhaftesten Verbindungen hatten. In welchem Unifange derartige »Hofkirchen» errichtet wurden, ist schwer zii sagen. Auch von der rechtlichen Stellung dieser Kirchen wissen wir sehr wenig. Analogien, die sich durch den Vergleich mit anderen germanischen Ländern ergeben, sprechen jedoch dafiir, dass sie entsprechend den (irundsätzen des germanischen Kirchenrechtes als Eigenkirchen zu betrachten sind, d. h. denjenigengehörten, diesie errichtet hatten.^ AVie oben betont enthielt die kirchliche Gesetzgebung der Karolingerzeit die Vorschrift, dass jede Kirche niit einer Pfarrhufe ausgestattet werde.^ In welchem Ausmass in der Missionszeit, da alle Leistungen fiir kirchliche Zwecke noch vollständig freiwillig waren, in unserem Lande diese Regel eingehalten wurde, ist eine offene Frage. Schweden war ein edit bäuerliches Gemeinwesen, und nur in selteneren Fällen diirfte ein einzelner die Möglichkeit gehabt haben, nicht bloss eine Kirche zu bauen. 1 Hildebrand, Sveriges Medeltid III, S. (50ff.; Schuck, Forntiden och den äldre medeltiden, S. 347ff.; Westman, Vårt första kristna århundrade, S. 37ff. Die Missionszeit kann hier nicht genauer behandelt werden. ^ Vgl. oben S. 24 ff. Vgl. obon S. 27. 125

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