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Xach meiiier Erfahrung fiiidet sicli aus der Zeit, die ineine Untersiichung iinifasst, niir eine Urkunde, die davon spricht, dass ein Kanoniker die ihni auf diesein (Jebiet ziistehenden einein anderen ubertragen habe. Das Domkapitel von Uppsala bezengt, dass der Kanonikns Ojar den Erzdiakon Olov nnd den Sakristan Jordanns an der J)omkirche von Uppsala zn seinen Vertretern bestimmt nnd ilmen Vollmacht gegeben habe, alle seine CJeschäfte sowohl inbetreff seines kirchlichen wie seines sonstigen Eigentnms anszxifiihren. Sie sollten ftir ihn a.n seiner Statt imd in seinein Xamen alles, was inirgendeiner Weise jetzt oder znknnftig ilim geschnldet wird, znr Zahlnng einfordern nnd vereinnalinien, seine Sache vor Gericht fiihren nnd ihn gegen alle Personen, wer immer es anch sei, geistliche oder weltliche, vertreten, die gegen ihn in irgendwelcher Weise nnd vor irgend einem Richter, einem geistlichen oder weltlichen, Anspriiche erheben. Weiter sollten sie erheben, verwahren und mit alien seinen Einkiinften A\iszahlnmjfen bewerkstellio-en sowie im allgemeinen alles vornehinen nnd ansfiihren, was er vor (Jericht oder sonst selbst tnn könnte. wie wenn er selbst persönlieh gegenwiirtig ware (DS 1473 voni Jahre 1305). Eine solche Ubertragimg stand mit dem allgemeinen Grnndsatz des kanonischen Rechtes im Einklang: potest quis per alinm, qnod potest facere per se ipsumd An den Domkirchen gab es eine Anzahl sogenannter ständiger Die Vikarien Vikare (vicarii perpetni oder prebendarii), zu deren Unterhalt. ebenso wie fiir den der Kanoniker. Präbenden ansgesetzt waren. Die ständigen Vikare hatten im Domkapitel weder Sitz noch Stimme; sie waren nicht Inhaber von Domkapitelsamtern, sondern ihr Dienst war ansschliesslich von litnrgischer Art. Was die Domkirche von Uppsala betrifft, so gibt das RegistrnmUpsalense ein Verzeiehnis des Cirnndeigentnms, das zn jeder einzelnen 'vicaria' gehörte (D S 3836). Fur die iibrigen Domkirchen ist eine Entsprechnng zn diesem im Registrnm Upsalense anfgenommenen Verzeichnis nicht vorhanden. Da es oft nnsicher ist, ob an diesen Domkirchen eine Präbende zn einem Kanonikat oder zu einer ständigen Vikarie ^ Reg. iiir. in VI (>8. 118

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