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während der Vakaiiz die bischöflichen Behignisse ausiibte, stand ganz in Ubereinstiininung mit den Bestiinmnngen des kanonischen Rechtesd Petrns Ragvaldsson bat mit dem Linköpinger Dekan Karl einen Tansch vorgenommen, bei dem er dem genannten Dekan auf den Namen seines Kanonikats (sibi racione decanatns) Giiter in Girista iiberlassen nnd von dem Dekan anderes Grimdeigentum sowie 30 Mark erhalten hat (1) S 3005 vomJahre 1341). Der Kanoniker Arvid Karlsson hat Bodeneigentiim im Kirchspiel Västervik dem Kanonikat der Domkirche von Linköping, das er dort selbst innehatte, geschenkt (D S 3532 vom Jahre 1340). J)er Bruder Arvid Karlssons, der Ritter Lars Karlsson, hat dann hei dem Bischof Petrns von Linköping uni Erlaubnis angesucht, Bodeneigentiim auf (Iland demgenannten Kanonikat imAustausch för die von seinem Bruder geschenkten Giiter zu iiberlassen. Mit Einwilligung seines Domkapitels und der des Herrn Germund, der zu dieser Zeit das Kanonikat innehatte, stimmte der Bischof dem Ansuchen von Lars Karlsson zu (J) S 4040 und 4041 vom Jahre 1340). Bischof Brynolf von Skara bezeugt, dass der verstorbene Dompropst von Skara Bengt Tuneson und Sven Bradluividher iibereingekommen sind, dass Sven und seine Erben fur immer eine Parzelle auf der Feldmark des Dompropstes (de agro ipsius prepositi) unter der Bedingung der I-Cinfriedungspflicht innehaben (habere) sollen. Die andere Bedingung war, dass Sven und seine Erben und alle, denen diese Parzelle in Zukunft zufallen konnte,an den Dompropst und seine Xachfolger eine jährliche Abgabe entrichten sollten, widrigenfalls die genannte Parzelle wieder der Jh’opstei anheimfallen sollte (D S 1034 vomJahre 1313). Damit eine Alienation von Kircheneigentum erfolgen durfte, waren ja nach dem kanonischen Recht einstimmige Beschliisse des Bischofs und des Domkapitels erforderlich.- In den oben wiedergegebenen LTrkunden wird keineswegs immer gesagt, dass die Leitung des Bistums zu der Alienation ihre Grenehinigung gegeben babe, und dies ist selbst in LTrkunden, die kirchliche Behörden ausgestellt haben. durchaus nicht immer der Fall. 1 \’gl. ohen S. 32. “ Vgl. ohen S. 34. 117

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