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VORWORT Das 'Fheina dieser Abhandlung ist das kirchliche Benefizialwesen, d. h. die okononiische Seite der kirchlicheii Äinter. Zu den Kirchenanitern des mittelalterlichen Schweden gehörteii in der Kegel teils ein gewisses Verniogen, teils gewisse Einkunfte ausser deni Ertrag dieses Verniogens. Denigeinäss ergab sich fiir diese Untersiichnng eine Einteilnng in zwei Hanptabschnitte: Das Kirchenverniögen und Kirchliche Einkiinfte. Die Behandhing des altsehwedischen Kirehenvennögensrechtes konnte nun wegen des Sachzusaininenhanges nicht allein auf das zu den kirchlichen Anitern gehörende \’erin()gen begrenzt werden, sondern luusste aueh anderes, init den Doin- und Kfarrkirchen verbundenes \^ermögen in die Untersuchung einbeziehen. Der Abschnitt, der von den kirchlichen Einkiinften handelt. ist dann in Ubereinstimmung damit ausgestaltet worden. Die mittelalterlichen, schwedischen Rechtscpiellen sind von verhältnismässig spätem Datum. Erst vom l.‘b Jahrhundert an kommen sie in grösserer Anzahl vor. Deshalb schien es natiirlich, diese Untersuchung auf die Zeit zu begrenzen, die in der scinvedischen Kechtsgeschichte als das Zeitalter der Landschaftsrechte bezeichnet wird, d. h. die Periode von ungefähr 1200 bis zur Mitte des 14. dahrhunderts. Das zu letzterwähnter Zeit entstandene gemeine Landrecht König Magnus Erikssons enthält freilich keinen kirchenrechtlichen Abschnitt. Ein soldier war doch vermutlich wiihrend der \\)rarbeiten gejilant. konnte aber wegen einem im dahre 1:147 eingetretenen, offenen Bruch zwischen den Vertretern der weltlichen und kirchlichen Interessen nicht zur Ausfuhrung kommen. Statt (lessen wurden die Kirchenabschnitte der Landschaftsrechte auch weiterhin angewendet, und besonders der Kirchenabschnitt des Upplandsrechtes hat auch nach der Reformation eine bedeuten-

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