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95 Den från rättssäkerhetssynpunkt intressantaste delen av 1808 års lagverk gällde legaliseringen av institutet Ehrengericht — hedersdomstol. Ehrengericht hade att bedöma omofficer borde förklaras befordringsoduglig därför att han visat sig föra en liderlig vandel, brutit mot subordinationen eller röjt »eine niedere Denkungsart». I hedersdomstolen skulle ingå förbandets officerare. Varje officer ägde rätt att påkalla hedersdomstol inte endast för att rätta direkta fel utan även för att korrigera privata mellanhavanden som stred mot »hedern», dvs. mot de autonoma militära värderingarna, normerna och ståndets yttre anseende. Fällande votumkrävde trefjärdedels majoritet. Fälld part gavs dock rätt att få saken prövad även av officerskår vid annat regemente. Frågan är då vad som avsågs med begrepp som liderlig vandel, insubordination och niedere Denkungsart? Straffordningen gjorde här en deklaration, som förtjänar att återges in extenso: »Allerhöchst Dieselben [ =Se. Majestät] bemerken hierbei missfällig, dass es sich besonders in den letzten Zeiten gezeigt hat, dass hie und da die jiingeren Offiziere in öffentlichen Gesellschaften, auf Bällen, Resourcen etc. sich der Achtung entbunden glauben, welche sie dem Range jedes ältern Offiziers schuldig sind. Ein solches unverständiges Benehmen zeigt von Mangel an Kultur und Einsicht. Derjenige Offizier, welcher sich ein solches Beträgen erlaubt, offenbart hiedurch seine Unfähigkeit, im Dienste weiter aufzusteigen, und eben so erklärt der ältere Offizier, welcher schwach genug ist, zu gestatten, dass ein jiingerer sich gegen ihn vergisst, seine Unwiirdigkeit, dem ihm verliehenen Posten vorzustehen. Beides soil in den Conduitenlisten bemerkt werden. Ueberhaupt haben die höhern Vorgesetzten, so wie die ältern Offiziere die Verpflichtung und das Recht, die Unbedachtsamkeit der jiingemoder ungebildeten Mitglieder des gesammten Offizierstandes in Fiihrung unschicklicher Reden und Aussprechung ungeziemender Urtheile iiber öffentliche Angelegenheiten oder Staatsverhältnisse in die Schranken der Behutsamkeit zuriickzufiihren, so wie das vorsichtige Beträgen derselben bei jeder Gelegenheit in sorgsame Obhut zu nehmen ist. Se. Majestät wollen hiemit den höhern Militair-Befehlshabern es aufs neue zur Pflicht machen, dariiber zu wachen, dass ihre Untergebenen und besonders die jungern Offiziere sich keine Verletzung der Bescheidenheit und Achtung gegen Personen vomCivilstande zu Schulden kommen lassen. Die Vorgesetzten sollen ihre Untergebene durch Beispiel und Lehre iiberzeugen, daB nur ein höfliches Betragen gegen Personen anderer Stände den Mann von Erziehung bezeichne, und ihm am gewissesten die öffentliche Achtung sichere, deren ein entgegengesetztes Benehmen unausbleiblich unwiirdig macht, während solches Erbitterung herbeifuhrt, und die Fiarmonie und Eintracht stört, die zwischen Militair- und Civilbeamten eines Staates verniinftigerweise herrschen miissen. Ein Offizier, der sich dem Trunke ergiebt, oder mit liederlichen und gemeinen Weibspersonen unanständige Verbindungen eingeht, oder mit Leuten von schlechtem Rufe Gesellschaft hegt, oder gemeine Oerter besucht, oder aus dem Spiel ein Gewerbe macht, oder die Subordinations-

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