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78 Pächter bestehen, und sie besteht in gewissem Umfang noch heute. Im englischen mittelalterlicheii Stadtrecht scheiiit der Satz H.w.H. infolge mangelnder Regelbildung bedeutend länger gegolten zii haben als anl' dem Kontinent, wo die ersten ausdrucklichen Stellungnahmen zn den Fragen der Vindikation anvertranter initerschlagener oder iin Vollstreckungsverfahren iibernommener Habe uns im Quellengut des 18. .Ihs. begegnen. In dem reiehen englischen hocbmittelallerlichen Material ans der Gewohnheitsrechtsbildung der Städte fehlen jedenfalls — soweit die mir zugänglichen Qnellcn dies erkennen lassen —Bestimmungen oder Äusserungen iiber die Vindikation iinterschlagenen Leih-, Mietoder Depositionsgutes.^’ In dieselbe Richtung deiitet der Umstand. dass die ältesten Beispiele dafiir, dass solche Fragen in der stadtrecbtlichen Praxis entschieden wurden, ans dem ausgehenden 14. Jh. herruhren. Aiich beziiglich der Verfolgung gestohlenen Gutes scheint sich das englische Stadtrecht langsamer entwickelt zu haben als das kontinenlale. Die allgemeine Begrenzimg dieses Vindikationsrechtes, die im französischen Recht des 13. Jbs. im Interesse des wirtschaftlichen Verkehrs zustande kam, in der Form. dass der Käufer gestohlenen Gutes in gewissen Fällen das Recht erhielt, als Voraussetziing fiir die Riickgabe des Gutes an den Eigentiimer lu'satz fiir den erlegten Kaufpreis zu fordern, hatte zwar Entsprechungen im englischen Stadtrecht, doch sind diese jiinger als in Frankreich und hatten eine mehr partikulare Giiltigkeit.^^ Dagegen waren die Fragen der Vollstreckung anvertrauten Gutes fiir Schuld des Vertrauensmannes im englischen Stadtrecht oft Gegenstand eingehender Behandlung, stellenweise in solcher Ausfiihrlichkeit, dass das englische Quellengut heute in dieser Hinsicht aufschlussreicher erscheint als das gleichaltrige französische und deutsche. Die Konflikte, aus denen die hetreffenden englischen Stadtrechtsregeln entstanden, riihrten, wie auf dem Kontinent, vor- .■>G Enevcr S. XVIII und S. 2()8 tf. Weder bei Rate.son: Rorousjh customs, noch in den Rrilish Rorouf^h C.harters findet sich cine solche Restimmung. “ Vgl. Huvclin S. 454 ff. mit Rateson I, .S. 57 ff. und II. S. LXXVI. •Siehc auch Moldsworth A’ beziiglich der Londoner Regeln iiber »market overt*.

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