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6cS mit der Zeit vor allem durch die auf »the royal wrils« gegriiiidele königliche Rechlsprechung herausbildete, gewann schon friih eine solche Festigkeit und Aiitoritäl, dass es zu einem BolKverk gegeii das römische Recht wurde; dieses erlangte in England nie die gleiche Redeutnng wie auf dem Kontinent."^ In Nordfrankreich hatte, wie oben erwähnt, das riimische rei vindicatio-lnstilut am Ende des 14. Jhs. die germaniseben Regeln beiseite geschoben."'* Im englischen Common Law-System biidete sicb wäbrend des 14. und 15. Jhs. ein besonderer Prozesstyp heraus, der dem Eigenliimer anvertraulen Gutes die Mögliebkeit gab, einen auf sein I'bgentumsrecbt gegriindelen Anspruch auf Wiedererlangung des Gutes gegen jeden geltend zu macben, in dessen Resilz das fraglicbe Gut gelangt war.^*^ Eine der Ursacben dafiir, dass diese Prozessform sicb erst gegen Ende des Mittelalters herausbildete. lag vermutlich darin, dass die zivilrechtliche Entwickbmg im C.ommon Law in ersfer Linie an das Rodenrecht anknupfle.'*' l)as C.ommon Law war. was das Zivilrecht angehl. urspriinglicb eine Regelbildung vor allem fiir die Lösung von Konflikten, die aus den feudalen bodenrecbtlichen Verhältnissen entsprangen, und es entwickelte sich in erster Linie durch die Neubildung von Prozesstypen. Lelzteres brachte es mit sich. dass in den Fallen, wo ein besonderer, eine bestimmte Situation deckender Prozesstyp nicbt vorbanden war, derjenige, der einen Rechtsanspruch gegen einen anderen zu haben meinte, seine Sache nicht im Rahmen des Common Law durcbfechten konnte, soweit nicht ein neuer Prozesstyp, der gerade auf seine Situation zugeschnitten war, geschaffen wurde. Auf diese Tatsache zielt der engliscbe Jurist Thorpe, wenn er —im Jahre 1351 —iiber die Vindikation anvertrauter Fahrnis schreibt: »I cannot recover against anyone except him to whom enlhälf einen Vergleich zwischen der historischen Enlwicklung iin englischen und iin französischen Rechl. Die .Xrbeit isl indessen Literaturverzeichnis zeigt —lediglich eine Kompilation gewisser grundlegender Arbeiten. Der grössere Tcil der wichligslen Literatiir ist iiberhaupt nichl beriicksichtigl worden. Plucknett S. 281 If. und 335 ff. Siehe auch Pollock and Maitland II. .S. 55t> ff. -» Oben S. 52 f. *0 Holdsworth III, S. 348 ff. Plucknett S. 335 ff. wie schon das

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