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67 eiiiem Eii^eiitiinier von Gul, das dem Schiddiier anvertraiil worden war, bestånd.Vermullich isl dies der Grund daliir, dass es sich bei den gewöbnlicbslen iind ausiubrlicbsten Slellungnabmen zii solchen Konfliklen olienbar inn die Pfändnng des Grundherrn oder llausl)esilzers lur Zins. Pacht oder Miele gehaiulelt bat.“'’ In einer besonderen mittelalterlieben Rechtsbildung Kaufmannsgewobnbeilsrecht, das aul' internationalen Märklen galt —halten dagegen Konllikte wegen anvertraulen gepfändelen Gilles geringe Bedeulung. Bei den Besirebnngen, den Verkehr an diesen wicbtigen llandelszentren zu sichern, verbot oder beschränkte man nämlich sehr allgemein während der iragliehen Zeit solche Vollslreckungsrormen beziiglich Fahrhabe, die dazu angelan sein konnten. den Marktverkehr zu stören oder die Kaiifleiite vom Besuch der Märkte abzuschreeken.“‘' Wie die Kaulleute, welche die mittelallerlichen Marklgerichte dominierlen, sich zu solchen Konfliklen stellten, soil indessen in der folgenden Darstellung des englischen Bechtes, fiir das ein Quellenmaterial ans solchen Gericbten vorliegt. beleuchtel werden. dem KAP. 2. ENGLISCHES BECHT Die Enlwicklung im hocbmitlelalterlichen englischen Becht beziiglich der Verfolgung anverlrauter Fahrnis unterschied sich in verschiedener Hinsichl von der zeitgenössischen Entwicklung in Frankreich.‘“” Das Bechtssystem —Common Law —. das sich -■* K.s lag in der Natur die.sos Plandungsinstitiites, dass es iiberraschend angewandl wurde. Der (iläuhiger lialte ein Inleresse daran, den Sehnldner zn iiberrasehen, am besten mil iiberlegener Slärke, so dass dieser niebt den \'ersuch unternabm. sich der \’ollstreekung gewaltsam zu widerselzen. War der \'olIslreckung dagegen cine Gerichlsverbandhing voraulgegangen, so bestånden grössere Aussieliten dafiir, dass seine Person, die dem .Sehnklner ihr Gnt anvcrtraut liatle, Kenntnis von der drohenden Pfändung erhielt und ihr Eigentum zurucknahm. bevor es in die Vollstrcckung einbezogen wurde. Siehe Collinets Darstellung dieses Quctlenmaterials. Collinet S. 1(5(5 ff. -Sielie bieruber Iluvelin .S. 441 l’t'. Hector Mackays: La revendicalion des mcnbles en droit anglais par comparaison avec le systeme lrain;ais. Paris 1924. (These j)our le tloetorat)

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