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()ö schen millelallerlichen Hecht gab es ontsprechcnde sladlrechlliche Iiislitiile; dort gab es indessen aucb Regeln, laiit denen die Feudalherren bei ibren Lebnsleuten sowie die Grundbesitzer bei ihren Päcblern pländen konnten lur verfallenen Zins oder nicbt geleislele 1’eudale Diensle bzw. liir verlallene Pacbt. Dabei durflen sie vieltacb alle Fabrbabe in Anspruch nebmen, die sicb iin Besitz des Scbuldners heland, selbsl wenn bekannt war, dass die fragliche Habe Eigentuin eines anderen war. Dass es ein entspreebendes Institut iin französischen Recht gab, isl bekannt, obgleieb es dorl nocb nicbt näher untersucbt worden zu sein scheint.^'"^ lun äbnlicbes Vollslreckungsprivileg wurde im französiscben (ebenso wie im deulschen) Recbl verscbiedentlicb den Gaslwirten zugeslanden, die einen zecbprellenden Gast pfänden konnten. Der Wirl durlte dabei alle Habe nebmen, die der Scbuldner in seinem Resitz balte; eine besonders w^eitgehende Regel enthielt »La charle de (ibapelle-lez-Herlaymont« ^1222); .2 1 »Se aucuns. Die I'litersuchungen, die iiher das Instiliil »saisie-gagerie» ausgefiihrt wordeii siad, 1'iissen vornehnilich auf stadlrechtliclien Quellen. Siche Hrissaiuts Ohersicht .S. 547 l'n. 1--2 and Collinel S. 1(55 t'l'. .Sielie aiieh Olivier-Martia, ('.ouluaie de Paris I, S. ;i88 it'., 4{)(), 4(i() f. iiad 547 ff. 1'ber das feudale lastitiit siehe Heauiaaaoir Art. 1131 laid 1537 ff. Vielleicht spielte das I‘fäiuluagsrecl»l iieziiglicli Fahrais iin französischen Recht cine grössere Rulle hei den Instituten »hailler å cens« und »hailler ä rente* als in dem feudalen Verhiiltnis Lehnsherr-Lehnsniann. Die .Stellung des französischen Lehnsherrn gegeniiher dem Lehnsmann war viel stärker als die des englischen, was die Möglichkeiten helrifft, den als Lehn gegehenen Raden als Pfand zu heseizen. Vgl. die ohen zitierten Artikel hei Reaumanoir mit Plucknett, Legislation .S. 55. Siehe auch (ianshof, S. Ul. Das Pfändungsrecht des (irundherrn und des Gasthauswirtes konnte ohne vorhergehenden tierichtsheschluss ausgeiiht werden extra-judiziellen Charakters. Dasselhe galt auch hetreffs der gegen Fremde gerichteten Pfändung. Fin anderer Fall solcher Pfändung war die, die sich gegen einen Riirgen fär die verfallene Schuld des Hauptschuldners richtete. ■Siehe F.ollinet, S. 141 ff. Collinet S. 175. lOin spezielles Vollstreckungsprivileg, eine (jualifizierte H.w.H.-Regel einschliessend, galt fur die Kaufleute in Paris, die ihre Waren per Schiff verfrachteten. Um Ersatz fiir Schäden zu erhalten, die den Waren auf dem Transport durch die »Rootsleute* zugefugt worden waren, hatten diese Kaufleute das Recht, die .Schiffe in Anspruch zu nehmen, einerlei, oh diese Figenlum der »voituriers* waren oder nicht. Das Privileg durfte jedoch nur es war also .5

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