RB 3

56 haller zu privilegieren,^*^ und die deutlich der Ausfluss kreditpolitischer Erwägungeii waren, ist es höchst wahrscheinlich. dass auch die hier in Frage stehende Einschränkung des Vindikationsrechts durch das Handelsinteresse diktiert war. Man kann dann annehmen, dass es der Einfluss kaufmännischer Interessen war, welcher der Regel hinreichende Festigkeit und Gewicht verliehen hat, so dass sie auch in ein stark römischrechtlich beeinflusstes Rechtsbuch aufgenoinmen wurde. Es gibt auch Beispiele datiir, dass der Verfasser des »Livre de Justice et dePlet« in anderen Zusammenhängen, wo er Verfolgbarkeitsfragen behandelte, sich örtlichen Gewohnheitsrechtsregeln beugte. Betrelfs der Verfolgbarkeit vermieteter Habe, die fiir Schuld des Abmietenden geptändet wurde —also derselbe Fall, der in den Assises de Jerusalem behandelt wurde, wobei dem Eigentiimer das Recht zuerkannt wurde, das Gut von dem Gläubiger zuriickzuverlangen —, fiihrte er aus, dass der Eigentiimer, wenn er das Gut vermietet hatte, ohne Sicherheit in Formvon Biirgschaft oder Pfand zu verlangen, berechtigt war, es von dem Gläubiger zu vindizieren: »més se il les a bailliez sans gage et sans plege, il les aura aber« (die Quelle spricht von Ochsen) »ohne Pfand oder Biirgschaft ausgeliefert, soil er sie haben«. Hatte der Eigentiimer hingegen Biirgschaft oder Pfand, konnte er die Fahrnis nicht zuriicknehmen, sondern musste sich an die gestellte Sicherheit halten.*'" Die Regel war hier teilweise dieselbe wie in den Assises de JéruSalem, und aus der Modifikation geht ja hervor, dass nach wie vor nicht das Vollslreckungsrechl des Gläubigers durch das Gewohnheitsrecht geschiitzt werden sollte. sondern die Slellung des Vermielenden. Dieser war unter alien Umständen gesichert — der Gläubiger dagegen nicht. Die Stelle bietet deshalb eine Sliitze gerade fiir die obige Annahme, dass Regeln, wonach der Eigenliimer bei Pfändung oder Unterschlagung vermieteten Gutes vindizieren konnte, in dem Bestreben wurzelten, die Verinieter in einer Weise hat er sie Siehe Beaumanoir Art. 740. Van Bcninielen S. 284. Livre de .loslice et de Plet liv. 8 tit. ö. § 2: ».Se aucun.s a loé bue.s (boeufs) chascun an por six mines de mestive. et il en preigne plége, et les bos soent pris por la dete de celui (jui les a aloez, et cil (jui la chose est, la dénit, il ne Laura pas; més se il les a bailliez sans gage et sans plége, il les aura.« Zit. nach Rapcttis Ed.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=