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46 sollte. Die Bedeulung der Fahrnis als Kredit- und Sparobjekt sowie als Zahlungsmittel jener Zeit soli indessen weiter unlen in einem allgemeineren Zusammenhang erörtert werden. Hier — wo es sich um die Bedeutung der Fahrnis als Vollstreckungsobjekt handelt —möge der Hinweis geniigen, dass sowohl der Geschäftskredit als auch der in iilterer Zeit so gewöhnliche und wichtige Konsumkredit davon abhiingig war, dass eine gegen die F'ahrnis gerichtete Vollstreckung nicht durch in fraudem legis-Behauptungeii hinsichtlich des Eigentumsrechtes eines anderen verhindert wurde."^ Da der Prozess unentwickelt und fornialistisch war und in einem Gottesurteil oder einem legalen Zweikampf enden konnte, gab es fiir die Kaufleute auf dieser friihen Stufe der mittelalterlichen Rechtsentwicklimg kaum eine andcre Möglichkeit, die Effektivität der Vollstreckung zu sichern, als eine iinterschiedslose Beschneidung des Vindikationsrechtes. Es handelte sich hier keineswegs um einen Gulglaubenserwerb in dem Sinne, wie er sich später herausbildete —der Eigentiimer konnte ja sogar bei der Vollstreckung zugegen sein, ohne sie verhindern zu können —, sondern um einen Versuch von seiten des Kaufmannsinteresses, im Rahmen der damaligen Kasuistik und des Typizismus und Formalismus der Zeit einen Schutz lur die Gläubiger zu schaffen. Fiir die Kreditgeber —typisch die Kaulleute —war es auch wichtig, dass die Fahrnis, die jemand innehatte, wirklich auch seine Vermögensstellung spiegelte; man konnte in einer Zeit mit unentwickelten und langsamen Verkehrsmöglichkeiten oft nicht mehr fiber die Vermögenslage und Solvenz Glasson 6 S. 619 f. macht folgende aulschlussreiclicn Bcinerkungon iiber diesc \’erhiiltnissc im französischen Krcditwesen des Hochinitlolalters: »On serait assez volonliers-porlé ä s’apitoyer siir le sort des debiteurs lors([u'on etiidie ces voies d’execulion aiitoris»3es sur leur personne ou sur leurs biens. Mais il ne faul pas perdre de vue ([ue ces mesures étaienl nécessaires pour assurer le paienient des creanciers. Ce (jui le prouve, c'esl (jue, malgre leur existence, les debiteurs se permettaient toutes sorles du fraudes pour eebapper å leurs creanciers. Parfois mOme le seigneur devenait le complice de son sujet; tel était le cas ou un debiteur remettait ses meubles enire Ics mains de son seigneur, de telle sorte que si les creanciers voulaicnt les saisir, le seigneur s'y opposait en disant qu’il possedait ces mcubles ;i raison de sa propre créance et de ses amendes . . . Beaumanoir s’indigne contre ces mana?uvres et il veut meine que le seigneur, loin de tavoriser la fraude de son homnie, la surveille ou la conibatte.«

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