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45 suche, (lurch Angabe äusserer objektiv festslellbarer Krilerien die Tatsacbe zu beschreiben, die in einer gewissen aktuellen Siliiati(ni als entscheidend sicb darslellt. Diese Talsache war in deni vorliegenden Zusaniineidiang — wie der Verl'asser des Recbtsbiiches aiisdriicklich angab tiiiner des Plerdes angesehen werden konnte. Van Bemmelen ist es in seiner Untersucbung dieser Kapitel in beinerkenswerter Weise gelungen, die Dinge auf den Kopf zii stellen. Nach ibm ist Kap. 80 eine Einschriinkung von Kap. 38. (ierade nur bei einein Ritt iinter den in Kap. 80 beschriebenen Umsfänden darf die Pfiindung vorgenoinmen werden! Dagegen hätte der Gläubiger kein Pländungsrecht, wenn sich das Pferd im Stalle des Entleibers befand, vor dessen Wagen gespannt war oder auf dein Felde herumlief! Abgesehen von der unhistoriscben Art und Weise der Beurteilung gerinanischer Kasuistik, der sich van Bernmelen in seinem Bestreben, die Bedeutung des Prinzips H.w.H. zu verringern, bedient — die Ausserungen iiber das Pferd im Stall usw. sind aucb aus der Luft gegriffen —, muss man sich dabei wohl fragen, welchen Sinn Kap. 38 hatte. Gerade das Gegenteil von dem, was van Bemmelen meint, ist offenbar richtig; Kap. 38 gab die allgemeine Regel und Kap. 80 eine nähere Ausfuhrung, welche die Anwendbarkeit der Regel auf eine Grenzsituation ausdehnte, wo der Eigentiimer zwar bei der Aktion des Gläubigers zugegen war, gleichwohl aber angenommen wurde, dass der Entleiher fiir den Eigentiimer gehalten werden konnte. Diese Interpretation ergibt sich von selbst schon wenn man diese Bestimmungen nebeneinander best, und sie ist die einzig sinnvolle, wenn man an die entschiedenen Warnungen denkt, die in beiden Kapiteln an einen Verleiher gerichtet werden. Weshalb war es nun so wichtig, dass ein Gläubiger sein Recht verfolgen konnte durch Pfändung einer Sache, die ein Entleiher innehatte oder als deren Eigentiimer er wegen seines Auftrelens angesehen werden konnte? Wahrscheinlich liegt die Erklärung darin, dass mit dieser Privilegierung der Exekution beziiglich Fahrhabe letztlich die Sicherheit des Kredits gefördert werden Van Iteinmolcn S. 272. Beziiglich van Beniinelens Melhodik siehe die Urtcile bci Merk S. 86 I'n. 1 und van Apeldoorn S. 137. dass der Entleiher mit Recht als der Eigen-

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