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43 der »Sarazenen« erworben wordeii war, konnte der Eigentiinier nur zuriickerhalten, indem er es eiidöste.*^*’ Wie man sieht, war diese Fassung des Vindikationsrechtes belreffs beweglicher Habe weder konsequent germanisch, wie das germanische Recbt nach landläufiger Auffassung typisch gesehen damals auf diesem Gebiet sicb gestaltete, noch römisch. Kin Aulor, der diese Bestimmimgeii näher behandelt hat, Merk, erblickl zwar in der Regel iiber Vindikation von Mielgut einen Ausdruck römischrechllichen Einflusses; es erhebt sich danii die Frage: wesbalb ist die römische Regel iiber imeingeschränkte Vindikalion von Mietgnt aufgenommen worden, während dies bei Leihgul nicht der Fall war, obwohl der Verfasser des Rechtsbuches eine Situation beschrieb, wo der Eigentiinier in einem bestimmten Falle als bei der Pfändimg der ausgeliehenen Habe durcb den Gläubiger des Entleihers anwesend angenommen wurde? Dass das Rechtsbuch hier und dort römischrechtliche 71 ist naliirlicb an sich kein Argument dafiir. Regeln wiedergab, dass die Regelung des Fahrnisrechtes römischrechtlich beeinflusst gewesen sei. wenn sie in einem speziellen Falle dem Eigentiinier uneingeschränktes Vindikationsrecht auf anvertraute Habe zuerkaiinte.’* Die Erklärimg ist indesseii leiclit zu finden, wenn man diese Vindikationsregeln unter dem Gesichtswinkel des Handels und des Kreditwesens sieht. Dass das Handelsiiiteresse die Anerkennung der Lösungseinrede bei Vindikation geslohlenen Gutes lierbeigefiilirt hat, zeigt die Regel, durcb die der Kauf gestohlenen Gutes ini Lande der »Sarazenen« privilegiert wird. Diese Regel war ein uralter Ausdruck fiir das Bediirfnis, ini Interesse des Greiizliandels die Vindikation von in einem aiideren Lande eingekauftem Gut zu begrenzen. Älinliche Bestimniungen begegnen bereits in V'an Bemmelcn S. 267—275 uml Merk S. 122. .Siclie auch Franken S. 279. Vgl. Milteis S. 287 f. Merk S. 96 t. Dagegen ist er der Ansiclit, dass dieselbe Regel, als sie mit nur geringliigiger Anderung bei Reauinanoir auftrat, nicht auf röinisclirechtlichem Einfluss beruhte. Zur Frage des röniischrechtlichen Einflusses auf das Rechtsbuch sielie Mitteis S. 239 ff. ”• Vgl. Mitteis’ (-S. 286 Fn. 226) entsprechende Kritik des Mcrkschen Standpunktes.

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