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40 Ich nenne sie im folgenden die nordfranzösische Gruppe, die englische Gruppe, die hansische Gruppe und die Sachsenspiegelgruppe. liei der Uiitersuchuug des uordfrauzösichen Gewohnheitsrechte.s, das sich im Hochmittelalter herausbildete und an die Stelle der mit der Zeit in Vergessenheit geratenen friinkischen Volksrechte und Kapitularien trat,®“ empfiehlt es sich, einleitend hei der i'rankosyrischen Rechtsbildung in dem lateinischen Königreicb Jerusalem zu verweilen. Diese Recbtsbildung war zwar iiicbl rein germaniscb. doch war ihr »Schuld- und Handelsrecht Milteis zu zitieren — »eine Frucht des grossen Baumes. der. in fränkiscber Erde wurzelnd, mit seinen Zweigen die ganze zivilium Gewissc hansische Qiicllen — in erster Linie das Hamburger Sladtrecht — hahen zwar ohne sachlich wichligere Anderungen den (irundsalz H.w.H. alls deni Sachsenspiegcl iihernommen. Das durch seine Hedeidung fiir die Reclilsenlwicklung im Osiseeraiim wichligere liiheckischc Recht weist jedoch in dicscm Punkte eine selbstiindigere Regelhildung auf. Hs erscheinl mir dalier moliviert, die QucUen in diese Gruppen aufzuteilen. Vgl. Renckert .S. 33 ff. In dem deutschen mitlelalterlichen Qucllengut linden sich auch gewissc Restimmungcn iiber die Austragung von KonHikten zwischen dem Eigentiinicr anverirauler Saclien und dem Gliiubiger dcs Vertrauensmanns. Soweit diesc Konf'likte in den QucUen nicht im Zusammenhang mit der l£nlsclieidung von Konl'liktcn bcziiglicli anvcrtraulcr Halie behamtell sind, sondcrn durch spcziclle Reslimmungen geregeU werden, soHen sie, im Rahmen dcr Reliandlung des deutschen Materials, zum Gegensfand einer bcsonderen Erörterung in Anlehnung an Planitz’ Untersuchung dcrselhen gemacht werden (Planilz, Vcrmögensvollstreckung, S. 291 ft', und 514 ff.). Wie in der Einleitung bemerkt wurde, isl es niimlich nicht inöglich. licziiglicli dieses grossen und iilier das ganze germanische Reclitsgcbict verstreuten Quellenmalcrials iniiner die Methodc anzulegen, die in dieser Darslellung in der Rcgel angewandt worden ist, namlich nach Mögliclikeil jede QuellcnsleUe in ihrem funktioncllen Zusammenhang zu beleuchten. Die Behandlung der entsprechenden französisclien QueUen wird auf eine summarische DarsteRung ilires InliaRs und ilirer Redcutung beschriinkt. Dagegen ist das cnglische Material wenigsicns einstweilcn noch niclit umfangreicher, als dass die betreffenden Regeln dorl zum Gegenstand eincr eingehenderen Wiirdigung gemacht werden können. Scliröder S. 707 ff. In Siidfrankreich (pays de droit écril) trat bekannllich das römische Recht friihzcitig neben dem heimischen Gewohnheitsrecht hervor. Die Quellen aus dicscm Gebiet bauen auf den römisclien Vindikationsregeln, sind also fiir das bier behandclte Problem ohne Relang.

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