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ABSCHNITT B DAS HOCH- UND SPÄTMITTELALTERLICHE SuDGERMANISCHE RECHT KAP. 1. NOBDFRANZÖSISCHES RECHT Eine Eröiierung der Frage, inwieweit sich die Regeln iiber die Xichtverfolgbarkeit anvertrauler Habe in den hochmittelalterlichen germanischen Quellen als Ausdrnck eines Beslrebens erkliiren lassen, die Interessen der Kauflente oder des Feudaladels zn fördern,^" muss selbstverständlich ihren Ausgangspunkt von den Quellenstellen nehinen, in denen das Prinzip H.w.H. zinn Ausdruck kommt. Diese Quellen begegnen in zwei Haupttypen. Einmal handelt es sich um solche, in denen sich aus den Regeln iiber die Vindikation geslohlener, geraubler oder anderswie unt'reiwillig abhanden gekoinmener Sachen e conlrario folgern lässt, dass der Grundsatz H.w.H. gegolten hat, zuin andern um solche, in denen direkt ausgesprochen wird, dass der Eigentiimer freiwillig veräussertes Gut niclit vindizieren konnte. Quellen der erstgenannten Art besagen an sich nichts iiber die Motive des Grundsatzes H.w.H.; wir lassen sie daher einstweilen beiseite.'*^ Regeln des letzteren Typs begegnen in vier besonders wichtigen Gruppen von Quellen, die einzeln behandelt werden miissen. Bei der Einfiigiing der siidgermanischen Quellenstellen in ihren allgeineinen sozialen und wirtschafllichen Zusammenhang griinde ich meine Darstellung aiif R. Kolschke: .\llgenieine Wirlscliaf'tsgeschichle des Millelalters, 1924. H. Pirenne: Economic and social history of medieval Europe, 193(), M. Bloch: La société féodale, 1939—40, F. L. tianshof: Feudalism, 1952, The Cambridge Economic history ... I, The agrarian life of the Middle ages, 1942, und H. Mitleis: Der .Slaat des hohen Mittelalters, 1948. Grundlegende Lit. von spezieller Bedeulung beziiglich einer bestimmten Quellengruppe wird jeweils bei der Besprechung der fraglichen Quellengruppe angefiihrl. Diese werden unten .S. 174 ff. bchandelt.

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