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35 Ähnlichc kritische Gesichlspunkle kann man beziiglich Benkkerls Annahmo anlej^en, dass das Prinzip H.w.H. währeud »des eigentlichcn Miltelallers« bestanden babe, weil das gennanische Rechl bei der Einluhriing nener Prozesslypen eine starke Zuriickhaltnng geiibt babe. Und die Sehal't'nng dues ganz neucn Prozessfgf)s ware nach lienckert eine notwendige Voraussetznng fur die Jiiinfiibrung des Vindikationsi'ecbtes beziiglich anvertrauter llabe gewesen. Scbon diese Voraussetznng diirfte diskutiert werden können.'*^ Kntscbeidend scbeint mir jedoch der Umstand zu sein, dass das alte prozessuale System kaum ein geringeres Hindernis fiir die Einfiihrung der Vindikation anvertrauter Habe im norwegischen und dänisclien Landschaftsrecht gewesen sein kann als im hansischen Stadrecht. Nacb Benckerts Gberlegungen ergäbe sich der Schluss, dass es leicbter gewesen ware, eine neue Prozessform z.B. im iiorwegischen Landschaftsrecht des friiheren 13. .Ihs. einzufiihren als im hansischen Stadrecht der zweiten Hälfte des 13. Jhs.'''^ Tatsächlich haben wir im iiorwegischen und schwedischen materials zu beweiscn, ist natiirlicli nichl niöglich. Docli steht mit der Hypollicsc zweifellos der Umstand in Uinklang, dass in der einzigen nordgermanisclicn Qnelle, in der das Recht der Vindikation anvertrauten Ciiitcs ausdrucklicli festgeslelll wird (G.L. 49), die Vindikation darauf gegriindet wurde, dass Zeugen der Abmachung zwischen Eigenliiitier und V’erirauensmann vorlianden waren (siehe hierul)er Nätiercs unten .S. 182 t'f.). Vgl. Renckerts .\us('uhrungcn mit dem, was unten S. 186 iiber das isländische Recht gesagi wird. ■'’* In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass weder Renckert noch van .\peldoorn annebmen wollen, dass das Interessc eines gesicherten und sebnelleren Warenverkelirs eine Rolle tiir das Zustandekommen der hoohmiltelalterliclien Restimmungen, in denen das Prinzip H.w.H. zum .\usdruek kommt, gespielt hiitte. Erst gegen Ende des Miltelalters erlialten — nach den gcnannlen Autoren — Tendenzen in dieser Riddling Redeutung fiir das felilende Recht der Vindikation anvertrauter Habe. Renckert bringt diesen Standininkt in seiner .\rbeit wiederliolt zum Ausdruck. Siehe S. 82 f.. S. 50 und S. 158 f. Er schreibt n.a.: »Gegen Ende des Mittelalters begann indessen das alte prozessuale System zu zerbröckeln, und dieses biidete also kein eigentliches Hindernis mehr fiir die Einfiihrung der Vindikation auch freiwillig veriiusserten Gutes. Die Entwicklung in den sudgermanischen Eiindern verlief nun in zwei verschiedenen Rahnen. In solchen Rechtsgebieten, wo sich der römiscli-rechtliche Einfluss stiirker geltend machte, wurde das Redd auf Vindikation audi freiwillig veräusserter Habe eingefiihrt, in den iihrigen Gebieten jedoch wurde im allgemeinen das Vindika-

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