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34 dass diese Enfwicklung hin zur Eigentiimsklage noch ini Hochmitlelalter nicht abgeschlossen gewesen sei,^*^ erweist sich klar als irrig, wenn man die ungefähr gleichaltrigen Regeln iin norwegischen Landrecht Magnus Lagabölers und in dem dänischen Jyske Lov mit dem Hamburger und dem Liibecker Stadtrecht vergleicht. Das norwegische Landrecht erkennt ausdrucklich das Vindikationsrecht bei Unterschlagung ausgeliehenen Gntes an und fiigt hinzu: »und so soil man immer verfahren, wenn jemand das Eigentum eines anderen verkauft.« Die Bestimmungen des fraglichen dänischen Landschaftsgesetzes besagen mit aller Wahrscheinlichkeit ebenfalls, dass ein Vindikationsrecht bezuglich anvertrauter beweglicher Habe bestånd."’^ Die hansisclien Stadtrechte enthalten bekanntlich klassische Vorschriften gemäss dem Prinzip H.w.H. Folglich wäre —nach van Apeldoorns Auffassung —die allgemeine Entwicklung in Richtung auf eine dingliche Klage in den genannten nordischen Land- und Landschaftsrechten weiter vorgeschritten als in den hansisclien Stadtrechten, d.h. diese nordischen bäuerlichen Rechte wären zu einer höheren Stufe beziiglich der allgemeinen Ausbildung des Vindikationsrechtes gelangt als die gleichaltrigen hansischen Stadtrechte, die sich doch in Gemeinwesen herausgebildet hatten, die in der allgemeinen Rechtsentwickhmg viel weiter fortgeschritten waren.'^" Van Apeldoorn S. 171. M.L.L. VIII, Kaupabolkr 19:3; J.L. II: (>9 und 104. Siehe iinicn .S. 201. Bezuglich der Bestimmungen des Liibecker und Hamburger Sladtreclites siebe Benckert S. 33 If. und unten S. 121 ff. “ Heuslers Erklärung, nämlich dass das H.w.H.-Prinzip auf dem fehlenden praklischen Bediirfnis einer Vindikalion anvertrauter Habe, bedingt durcb »die Einfachkeit der Verhältnisse», beruht habe, erscheint angesichts der fraglichen Bestimmungen naturlich ebenso verfelilt. Plausibler scheint die von ihm vorgebrachte, später jedoch modifizierte Hypothese zu sein, dass das Fehlen der Vindikation anvertrauten Gutes in Stadien einer weiter fortgeschriltenen Becblsentwicklung mit dem Fehlen von Beweismitteln hinsichtlich der Vereinbarung zwischen dem Eigentiimer und dem t'erlrauensmann in solchen Vindikationssituationen zusammenhänge, nämlich von Beweismitteln, die in dem lange streng formalislischen germanischen Prozess mit seiner Abhängigkeit von äusserlich leicht erkennbaren oder feststellbaren Beweisfakta vervvendbar sein konnten. Die Richligkeit einer solchen »negativen» Hypothese mit Hilfe des Quellen-

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