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181 seitens des Verlraiiensmannes. Es ist auch zii beachten, dass schon der (diarakler des zweiten Momentes —generelle Vorschrill — daraid’ scliliessen lässl. dass es sich urn einen Ziisalz zii eiiier iillereii Rej^el handelle. Das alle nordi^ermanische Laiidschaltsrechl war ja ansgesprochen kasuislisch. Eine Forniidieruni^ voin Typiis »sva er hvervilna sem niaSr selr annars eign« scheint indessen ein forlgeschrilteneres Stadinm der Rechlsentwickliinif zii repriisenlieren iind diirl'te daher als eine Nenerung anzusehen sein, die eine Weiterentwicklung nnd Verallgeineineriing einer älteren kasnislischen Regeliing darslellle. Dass das norwegische Landschaftsrecht zn einein Vindikalionsrecht des Eigentiiiners gelangte, diirl'le also seine Erklärung iin Rahnien des erslen Momentes der Restimmiing linden, die dein liligentumer die Miiglichkeit gab, sich gegen einen Drillen zii wenden, der das GnI von deni nrspriinglichen Enlleiher geliehen halle. Uin die luilslehnng einer solchen Regel erklären zu können, muss man zunächst reslslellen. welchen Prozesslyp der I'ngenliimer dabei anwenden konnle. Erst nacbdem dies geklärl ist, kann man zii einer Anl'l'assnng iiber die entscheidenden Ursacben gelangen, die dazii fiihrten, dass das norwegische Recht schon in einem friihen Stadium eine. wenn auch begrenzte, Eigenlumsklage gegen Dritle entwickell hatte. Rjörling geht davon aus, dass der Prozesslyp, der ziir Anwendung kam, wenn der Eigentiimer sich gegen einen Dritten wandte, der in G.L. 254 geregelte »Klanderprozess« war.'* Dies ist jedoch ein Irrlinn. Art. 254 gab Regeln lur eine Klage auf Riickerlangimg gestohlenen Gules, die dem Anel'angsprozess des siidgermanischen Rechtes enlspracb. Dies ist deullich aus der Einleitung der Reslimmung ersichllich, wonach die Vorausselzung I'iir den Konflikt darin bestand. dass jemand sich gegen einen anderen mit der Rehauplung wandte. dass gewisses Gut in der Hand des letzteren ihm gestohlen worden sei.^’ Dass der \"ertrauensbruch eines Enlleihers, der das vom Eigentiimer geliehene Gut weiterverlieh, nicht mit Diebslahl gleichgestellt wurde, geht aus Kap. 40 hervor. * Itjörling S. 7,'). 5 G.L. 2.-)4: slolel VT . . .« Nil stiMutr iiia?Sr fe .silt i lioiide o?Sroni nianiie. |)al or jiiof-

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