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180 Die Bestimmung sagte also, dass, wenn ein Enlleiher seinerseits das anvertraute Gut verlieh, der Eigentiimer sein Eigentuni von dem ursprunglichen Oder dem zweiten Entleiher zuriicklordern könne, wie es ihm beliebe. End so sollte man immer verfahren, wenn jemand fremdes Eigentum verkaufte; der Eigentiimer konnte sich nach seiner Wahl gegen den Verkäufer oder gegen den Kiiufer wenden." Wie man sieht, korrespondierlen das ersle und das zweite Moment nicht miteinander. Im ersten Moment der Bestimmimg war die Rede von Leihgut, das der Entleiher weiterverliehen hatte, imzweiten Moment wurde eine allgemeingiiltige Vorschrift fiir den Fall gegeben, dass jemand fremdes Eigentum verkaufte. Die mangelnde Ebereinstimmung der beiden Momente erkliirt sich wahrscheinlich so, dass diese zwei verschiedene Schichten in der Entwicklung der Rechtsquelle repräsentierten, eine ältere und eine jungere.'* In der älteren Schicht war man zu Regeln fiber die Möglichkeit des Eigentiimers gelangl, sich sowohl gegen den urspriinglichen Entleiher als auch gegen den zweiten zu wenden. Hatte man nun erst einmal den Schritt getan, dem Eigenliimer die Möglichkeit zu geben, sich gegen einen Dritten zu wenden, so lag es nahe, auf dem eingeschlagenen Wege forfzuschreiten und diese Möglichkeit auch fiir andere Fälle von Vertrauensbruch einzuräumen als lediglich fiir das Weiterverleihen anvertrauter Habe - Ausser G.L. 49 hat Björling G.L. 50 als Beweis dafiir herangezogen, dass das norwcgische mitlelallerliche Beclit die \'ert'olgbarkcit von Saclicn gestaltcte, die der Vertrauensmann des Eigenliiniers veriiussert hatte. G.L. 50 behandelte indessen nur den Fall, dass ein Pfandinhaher das Pfand eineni anderen iiberlassen hatte (was ofl’cnbar i'iir sein gutes Becht gait), and billigtc dein Eigentunier das Recht zur Einlösung des Pfandes binnen 12 Monaten zu, wenn er sich innerhalb des Eylkes befand. llielt er sich ausserhalb des Fylkes auf, hatte er die Möglichkeit, das Pfand binnen 12 Monaten nach seiner Biickkehr einzulösen. Sonst verlor er seinen Anspruch. ® Andere Beispiele dafiir, dass die ältesten norwegischen Landschaftsreclite sich aus mehrercn Altersschichtcn zusanimensetzen, sind z.B. bei Mayer S. 320 ff. angeliilirt. Man beaclite besonders seine .\ussage S. 325: »So ist es klar. dass der Begriff von vitafe viel eager sein muss als der der bezeugten Forderung und die ('bertragung der krafa vom vilafe auf alle bezeugten Forderungen eine Neiierung ist.« Von mir kursiviert.

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