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172 in Deutschland wie in England wollte mancherorts die herrschende Biirgerschicht nicht ihr Eigentum, das sie einein Handwerker zur Hearbeifung anvertraut hatte, fiir dessen Schuld gepfändet sehen. Alls diesem Referat der Planitzschen Darstellung diirfte hervorgegangen sein, dass die Publizitätstheorie nicht anwendhar ist. wenn es gilt, das fragliche Pfiindungsinstitut sowie die qualifizierten H.w.H.-Regeln, die an manchen Orten ini Rahmen desselhen angewandt wurden, zu erklären. Wendet man nitz es tut — diese Theorie konsequent an, so kommt man auch zu sehr zweifelhaften Auffassungen. Bei Planitz wird dies besonders deutlich, vvenn er versucht, den Satz »lent gut egen gut« mit llilfe der Publizitätstheorie zu erklären. Er sagt: »Enter der Einwirkung des Satzes: lent (jut eijen (jut bildete sich in norddeutschen Quellen der Rechtssatz aus. dass geliehenes Gut fiir die Schulden des Entleihers hafte, nicht aber gemietetes.* In einer F'ussnote hierzu zitiert er die imFlensburger Stadtrecht von 1481 Regel; »Lent gud mach men vtbpanden vor sculde. men vorburet gud. dar men hure affnemet. dat en mach men nicht vtb panden ymme rechte.« Hierzu fiigt er folgende bemerkenswerte Ausserung: »Ich nehme an, dass die — sonst nur bei Immobilien, Schiffen und Fahrnisvermögen nacbweisbare —Zinsgewere des Vermieters die Publizität des wahren Eigentumsverbältnisses vermittelt, (jemietete Suchen somit iiotorisch fremde waren.« Auf diese Weise gelangt Planitz dahin, dass der grundlegende E'nterscbied zwischen Mietgut und Leibgut —nach der Belracbtungsweise des Flensburger Stadtrechtes — dariii bestebe. dass beim Mietgut das Eigentumsrecht eines anderen als des Besitzers IVie Pla3it stebende Dass er diese Quellenslelle falsch daliert hat, wiirde ol)en S. KtO. I'n. ,)4 gezeigt. Planitz aaO. S. ,52.'i. (Kurs. von mir.i Zu diesein .Ståndpunkt sclieint er unter deni Kintluss der Arbeit von Herbert Meyer: Neuere Satzung von Fahrnis und .Schit't'en, IttO;!, gekoinnien zu sein, die auch in Fn. 75 der .S. 525 zitiert wird. Unter dem Begrit'f der Zinsgewere versteht Planitz ol'fenbar, dass ein Herrscherverhältnis des Eigentiiniers zu dein verinieteten tint besland. das in der Zahliing des Mietzinses zuin Ausdruck kain. Dies scheint eine Konstruktion iin Geiste der deutschen Dogmatik um 1900 zu sein. t'berzeugende Beweise daf'iir, dass der mittelalterliche Mensch das Mietverhiiltnis so gesehen hiitte. gibt es nicht. Wie iibrigens. wenn die Miete iin voraus bezahlt wurde?

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