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170 die Herrschaft des ,Hand wahre Hand'-Prinzips dazii. das Planduiii^srecht des Zinsherrn, Verpächters und Vermieters aiif alle — auch fremde — im Besitze seines Zinspflichtigen befindliche Gegenstände auszndehnen. Dieser Schritt isl da leichl erkliirlich. wo ein Entpländungsanspruch des Eigentiimers ausgeschlessen war nnd der —ziidem wirtsclutftlich starkerc —Gliinbiger inn der Publizität seines Ansprnchs willen besonders schutzenswerl erschien.« Wie man sieht, will Planitz diese Anwendung des H.w.H.- Prinzips in gewissen Quellen mit der Publizität des Gläubigeranspruchs erklären, obwohl er aiich der wirlschafllich stärkeren Stellung des Glaubigers eine gewisse Bedeiitung beiinisst. Man kann sich dann fragen; wenn dies die Erklärung isl, und wenn das Publizitälsprinzip wenigstens im älteren deutschen Beeht als durchweg herrsebend angenommen wird, warum batten dann nicht alle Qiiellen, in denen das t'ragliche Pfändungsinstilut vorkommt. diese H.w.H.-Regeln? Wie Planilz selbst erwähnl. war dies nicht der Fall, vielmehr sprachen sich verschiedene deutsche Quellen ausdriicklich im entgegengesetzten Sinne aus.^*^ Häll man dagegen daran test, dass das Institut aus interessenpoliliseben \'on niir kursiviert. Planilz aaO., S. 523 If. Ich zitiere iiach Planilz S. 524 zwei Quellenbelege, welclie die H.w.H.-Herein bci dein fraglichen Pfiindnng.sinslitul belenchlon. Wie man siehl, handelt es .sich in diesen Fiillen iim (jualifizierle H.w.H.- Regeln. Freiberger Sladtrecht ^uin 1300): »Ein iklich man, der erbecins hat, der hat gewalt — zn pfendene an der slat, da sin erbecins lit. Waz he da vimlel Oder wes iz ioch isl, daz nimit he unde phendet iz vor sinen erbecins mit rechtc.« Magdeburger .Schöffenspr. 240: »Vormidet eyn man eyne woninghe, wen de tynstydt kumpt, zo mach he woll panden, wath he yn der woninghe vindeth.« .Siehe auch Kisch Nr. 108 und 327. Im deutschen Rechl kam es m. W. nie zu einer Konstruktion — wie in England —, wonach der Grund und Roden der wirkliche Schuldner war, weshalb der pfändende Grundherr alles Gut nehmen konnte, das sich innerhalb des als Lehen gegebenen Gebietes vorfand. In einigen deutschen Quellen gait cbenso wie in gewissen französischen Qucllen, dass das Gut, sobald es aus dem gemieteten Hause fortgebracht war. nicht mehr vom Hausbesitzer fiir ausstehenden Mielzins aussergerichtlich gcpfiindet werden konnte. .Siehe Planitz aaO. S. 310, Fn. 74. •''® Siehe Planitz aaO. S. 524 Fn. 71.

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