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168 Planitz griindet seine Arbeit Die Vermögensvollstreckung ini deutschen initlelallerlichen Recht, in der n.a. diese nnd andere Pfiindungsinstitute behandelt werden, auf die znr Zeit der Entstehung seiner Arbeit in Deutschland recht allgemein anerkannte Publizitätstheorie. Nach dieser Theorie wurde das iiltere germanische Sachenrecht von einein Publizitiitsprinzip beherrscht. weldies besagle. dass sachenrechtliche Regeln als aus Pidilizitätsgedanken sich herleitend zu erklären seien.^^ selbst da bezeugt, wo ausscrgerichtliclie Pl'andnahme im iibrigen vielfach cingeschriinkl oder gar ganz vcrboten war.« S. 315 f.: »Der Pfiindung wegcn Leihezins ist die Pt'iindung des Vermieters Oder Verpiichters wegen des Miet- odcr Pacbtzinses enlsprossen. Mietc und Pacht sind aus der Leihe durch Minderung der Rechfe des Zinspflichligen erwachscn, wie sie der neueren wirlschal'llichen Entwicklung und der grösseren Bewcglichkeit der grundbesitzlosen Hevölkerung vornehnilich in den Stiidlen enlsj)rach.« Siehe zu dieser Theorie besonders Herbert Meyers Arbeilen: Kntwerung und Eigentuni im deutscben Fahrnisrecbt 15)02, und Das I^ublizitätsj)rinzip im deulsclien burgerlichen Recht 1909. (Fischers Abb. 18, 2.) Die grundlegende .\rbeit ist Eugen Huber: Die Redeutung der Gewere im deutschen Sachenrecbt, 1894. Es ist zu beachten, dass die Forscher, welche die Publiziliitstbeorie niiher enlwickell baben, vor allem Herbert Meyer, geltend maclien wolllen, diese Theorie erkliire. wie man gewisse Regeln auf sacbenrecbtlicliem Gebiet im iiltesten gernianischen Reclit motiuierte. So meinte Meyer, der Fmstand, dass eine bestimmte Tatsache als notorisch gelten konnte, babe — wie er sich ausdriickt — den »Recbtsgrund* einer gewissen Regel gebildet. (Siehe Meyer, Entwerung und Eigenlum, S. 124. Zu dem .\usdruck Recbisgrund siebe meine Kritik unten S. 210 ff.) Enter Verwendung dieser Terminologic wandten Meyer und andere die Publiziliitstheorie auch in der modernen Sachenrechtsdoktrin an. ^’om methodengeschichtlichen Gesicbispunkt aus stcllt sich diese Tbeorie als ein sachenrecbtliches Gegenstiick zu den Willens- und Vertrauenslbeorien des Obligationsrechts dar. Bei seinen \'ersuchen, die Bedeutung des Publizitätsgedankens im mittelalterlicben germanischen Recht zu beweisen, geriel Meyer indessen schon an einem zentralen Punkt in Schwierigkeiten. Wie sollle man die unbescbrankfe Verfolgbarkeit gestohlenen Gutes von der Publizitiilsiheorie her erklären können? Das H.w.H.-Prinziji wurde als eine Folge des publizitätscliaffenden Effekfes der Gewere erklärt. (.Siehe hierzu eingebender Meyer, Eniwerung und Eigentum, S. 0 ff.). Diese Erklärung war aber auf die X'indikation von gesloblenem Gut nicht anwendbar. Meyer nabm nun an, der Umstand. dass das betreffende Gut gestohlen worden war, sei Verhältnisse —im ällesten germanischen Gemeinwesen notorisch gewesen. Der auf (irund der engen

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