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140 Wie ähnliche Konl'likte wegen im Vollstreckiingswege geiioniinenen Depositionsgutes beurteilt wurden, ist ungewisser. Die Qiiellen geben hieriiber keine direkte Aiiskunft, imd der kasuislische (diarakler der Statuten uiid Ausseriingeii macht es scliwer. die.sbeziiglich zu bestimmteren Folgerungeii zii kommen. Da die Rechtsquellen die 11.w.H.-Regeln so entschieden auf Leiligut beschränken, diirt'te es indessen am wahrscheinlichsten sein, dass deponiertes Gut denselben Regeln unterworfen war wie Mietgut. Im ältesten liibischen Reeht verkoppelte man die Veruntreuungsfälle mit den Vollstreckungsfällen. Wie bereits aus obiger Darstellung des Rechtes im 15. .Ih. hervorgegangen ist, war dies später nicht mehr der Fall; die beiden Konflikttypen wurden bei der Aufstellung der Rechtsregeln, nach welchen sie entschieden wurden, auseinandergehalten. Die bier in Rede stehenden Rechtsbiicher nahmen niimlich hinsichtlich der Veruntreuungsfälle eine dem Hamburger Recht entlehnte Version der H.w.II.-Regelung des Sachsenspiegels auf.*’*^ Diese Regelung betraf anvertrautes Gut im allgemeinen. das bei Unterschlagung als nicht verfolgbar bezeichnet wurde. Damit war man zu einheitlicheren Regeln binsichtlich der Verfolgbarkeit anvertrauten imterschlagenen Gutes gelangt. Der friiher gemachte Unterschied zwischen Leihe und Miete verschwand, und als abweichende — jedoch keineswegs unwesentliche Regelung blieb lediglich das Vindikationsrecht beziiglich von Ilandwerkern unterschlagenen Gutes.Ks gibt indessen Reispiele dafiir, dass man in zeitgenössischen hotländischen Rechtsbildungen die Verfolgbarkeit von Mietgut beibehielt. Das zum .XusdriK'k kominl. diirflcn wohl diose t;enerelleii Regeln schnell in vereinheitlicliender Rielitung gcwirki liaben, d.ti. so, dass das Inlervenlionsreclil des Eigenliimers. wie es in der Iraglichen Vorscliril't beslimint worden war, fiir alle Konl’likle beziiglicli iin \'ollslreckungsverfahren in .\ns|)riicli genoininenen anveriraulen Gutes — niit .\usnatimo von Leihgut — anerkanni wurde, gleicbgiillig, ob die Vollsireckung t'iir die Schuld des Inhal)ers oder eines andcren vorgenoiumen wurde. Vgl. das Ulrechler .Sladtrecht des 14. ,Ihs., rcferiert bei van Reiuinelen .S. 220 f. Mil .\usnahnie des Ufl'enbacbschen Kode.x. .Sowie die Möglichkeit, ein veriuieteles Scliiff zu viudizieren, das von dein Mieler verkault odcr ver|)landet worden war. Hier ist die rechls- |)olilische .\bsicbl der \'indikationsregel ofl’enkundig. .Siehe des niiheren Meyer. Neuerc .Saizung, S. 25 I'.

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