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138 Der Eigentiimer konnte also sein Eigentum vor Gericht freimachen, sofern das Gut nicht fiir seine Schiild genominen wordeii war, unter der Voraussetzung, dass er durch Eid heleiierte, dass er dies nicht getan habe, um dem Schiddner zn hellen oder aiif dessen Auflorderung, sowie dass er in keiner Weise selhst dem Schuldner verschnldet sei. Die Eidesformel entsprach also der Formel, die sich bei der Anwendimg des Instituts »foreign attachment« im 14. Jh. in der Londoner Praxis heraiisgehildet hatte. Der Formidierung des Eides liegt offenbar dasselbe Motiv zugrimde wie in London: es galt zu verhindern, dass das Interventionsrecht des Eigentiimers dnrch betriigerisches Einvernehmen zwischen dem Schuldner und dem vorgeblichen Eigentiimer missbraucht wurde.®^ Die zitierte Ausserung iimfasste sowohl die Fälle. \\o der Besitzer geltend machte, dass er, nicht der Schuldner. Eigentiimer des Gutes sei, als aiich die Fälle. in denen ein anderer mit dem Anspruch auftrat, als Eigentiimer das Gut zuriickzubekommen. In diesen letzteren Fällen konnte offenbar das Gut auf verschiedene Weise in die Hand des Besitzers gelangt sein, durch Leihe. Veriiltestcn liibischen Rechles sein kann. Es fehlt nämlich jeder Grund fiir die Aniiahnie, dass schon die ällesle H.w.H.-Regel des Artikels 145 in der Weise beschränkt gewesen ware, wie es in Hach IV: 54 der Fall ist, welch letztere Bestiininung jedenfalls nicht vor 1418 datiert (siehe Hach S. 140). Der .\usdruck sbekuininert mit rechte<^ kuinint ebenfalls nicht in dem Iraglichen Ziisainmenhang der liibischen Quellen ans dem 13. und 14. Jh. vor, sondern ist eine Neuerung des 15. Jhs. Damit ist also belegt, dass auch im liibischen Recht die Regelung des Eigentumsschutzes gegeniiber den Gläubigern der treuen Hand durch die Riicksicht auf die Gefahr von in fraudein legis-Verfahren beeinflusst worden ist. Reispiele hierfiir finden sich auch in anderen deutschen Quellen. .So heisst es in den Eisenacher Gerichtsläuften (=Stadtwillkiiren), gegen Ende des 14. Jhs. entstanden: »\'on pfandungen. Soe ein man den anderen jifendet umb Schuldt, knmpl aber eyn ander und sprichl, das pfandt sey sein, wil er des nicht gleuben, er soil und muss es auf den heiligen auszihen, als recht isl, das es sein se}' gewesf fur und nach der pfendunge.« In Purgolds Rechtsbuch VII: 59 wird dieses Statut mit dem Zusatz wiedergegeben: »dit ist der statrecht und landrecht» (zit. nach Die Stadtrechte von Eisenach . . . S. 44, hrsg. von K. von Strenge und E. Devrient, 1909).

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