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13(5 lichkeit I'iir den Verleiher. sein Eii^enlum zuriickzuerhalten, hätte darin gelegeii, dass das Ciericht den Forderungsansprnch des (jliinhirers nicht anerkannte oder die Klage des Gliiubigers aiis anderen Grunden abwies. Dagegen diirt'te er keine Möglichkeit gehabt haben, im Laufe des Vert'ahrens das Gut unter llerui'ung aid' sein Eigentumsrecht zuriickzubekonimen. Anders verhiell es sich, wenn ein Eigentiimer geltend inachen konnte, dass das Gut von einem Gläubiger bei einem Inhaber irrluinlich als einem anderen, gegen den ein Forderungsansjiruch bestand, geliörig in Anspruch genoniinen worden war Situation, bei der vier Personen beteiligt waren. der Eigentiimer. die trene Hand, der Gläubiger und der Schuldner. Dieser Konflikttyp, der vor allein bei Vollstreckungsverfahren gegen Freinde aktuell werden konnte, fiilirte, wie oben gezeigt worden ist, im englischen Recht zu der Ausbildung des Instituts »foreign attachment«. Derselbe Konflikttyp kani natiirlich im Eiibecker Reclitsleben vor und gab dort zu Regeln Anlass, die den englischen entsprachen, wenn auch die Regeln des liibischen Rechtes später entwickelt zu sein scheinen und noch im 15. Jh. auf einem im Verwie oben angedeutet — also eine Eigenliimor das Itoclit zubilligte, fur frenide Schuld bcanspruchles (iul zuriickzid'ordern, unter llcrufung auf sein Ingenluiusreclit, wiirde die von IManck angenoinincne Ubereinstimnuing liesagen, dass die Aussage iil)er das Reellt des Gliiubigers, Leihgut in Ansprueh zu nebinen, sinnlos war. Der Kigentiimer liiitte keinen Anlass gehabt, bei leibweiser Anvertrauung von (iiit vorsiebtiger zu sein als in anderen Fallen, wo (lut einem aiuleren anvertraut wurde. Doeb wollte die Restimniung offenbar die Notwendigkeit der \’orsieht gerade bei Leilie unterstreieben. Auch bei leibweiser t'berlassung liiitte der Figcntiiiner naeb Flaneks Deutung das Gut von deni (iUiubiger zuruekbekonimen können, wenn er bloss sein Reclit vor Abseliluss des \'ollstreekungsverfabrens gellend niachte. Planck hat iibcrsehen. dass die fraglielien Hestiniinuiigen verniullicb nicht fiir denselben Typenfall galten. Die Bestimniung iiber das Reelit des Gliiubigers, im Besitz des Sebuldners befiiulbelies Leiligut anzugreifen, betraf ausdrucklich die Fiille, wo die ^'ollstreekung fiir eujcne .Scliuld des l-intleibers erfolgle. Die Bestimmung beziiglieli des allgemeinen Interventionsreebtes fiir Figentiimer bei Inanspruebnaliuie anverirauten Gutes bei Vollstreekung diirfte hingegen typisch auf die Fiille zielen, wo die Willstreckung fiir die .Sebuld eines anderen als des Besilzers vorgenonimen wurde. Die versetiiedenen Begeln batten also walirsebeinlieb ilireii Frsprung in verscliiedenen Konflikt typen. Den Ausdruck »mit Beehte« iibersetzt Korlén (Norddeutselie Stadtreelite 11, S. 221) »mit Frteil und Geriebt«.

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