RB 3

132 Die Frage isl nun: belraf die Bestimmiing niir die Fälle. in denen sicli der Vermieter i,’egen den Mieter wandte und das Gut zuriickforderle? Oder betrat’ sie uberhaupl Kont’likle zwischen dein Ei^'enfunier und jemandem, der das Mietgul in seinem Besitz hatte? Dass die Besliminuni’ sich nur aul' Konflikte zwischen \’ermieter nnd Mieter bezoi^en hätte, erscheint jedoch iinglaidihaft. Hätte man mit der Bestimmung nnr die Stellung eines Vermieters i^eJ^enuber einem säumigen Mieter regeln wollen. so bälte dies im Text zum Ansdruck kommen miissen; nach dem Worllaut könnle die Bestimmung ebenso gut auf Konflikte zwischen dem \'ermieter und jedem beliebigen Dritten, in dessen Besilz das Gut gelangt war, anwendbar sein. Halle man nun den Ståndpunkt eingenommen, dass Mietgut nicht vindizierl werden könne, so hiitte man l)emuhl sein miissen, dies irgendwie in der Abl'assung des Statuts hervorzubeben. Es ist aiich schwer einziiseben, weshalb eine Bestimmung, die nur das Verhällnis zwischen einem Eigentiimer und der treuen Hand behandelte. aiif Mietgul beschränkl sein sollle. Halle man nur die Stelhing des Eigentumers gegeiuiber dem Verlrauensmann umreissen wollen. indem man verschiedene Beweisregeln je nach der Art des anvertrauten Gutes aidstellte. so erscheint es unerklärlich, dass die fragliche Beslimnuing nichl Leihgul und Depositionsgut ebenso wie Mietgnt meinle. Die wahrscheinlich richtige Auslegung, die auch am besten mil dem Wortlaut des Statuts iibereinstimmt, diirfte daher sein. dass die Bestimmnng eine allgemeine Begelung fiir die Vindikation von Mielgul enthielt. Da es nicht gut denkbar ist, dass dies eine fiir das liibische Becbt des 14, Jhs. neue Beget gewesen ware, die mit einer älteren 11.w.11.-Hegel auch beziiglich Mietgnl gebroclien hätte —solchenfalls wäre ja die ausdriickliche Beschränkung des H.w.H.-Frinzips in Art. 145 auf Leihgul völlig unerklärlicli — muss man annehmen, dass schon das Liibecker Hechl des 13. .Ihs. auf dem Standpunkt stand, dass Mietgul vindiziert werden könne, d.h. dass der Art. 25(> sich auf älleres Gewohnlieitsrecht sliilzle.'"’’ .Mler Walirscheinlichkeil nach war dies aiicli geiniiss dein \’isl)yor .Stadtrecht der Fall. Das .Sladtrecht von A’ishy enihielt folgendes Slalut, das iinter dem Einl'liiss norddeulsch-hansischen Ueclites entslanden sein diirl'te: II: 7: III Lenet. we dein anderen. id si wat is si. de se dal he eine dat

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