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12G sein, die in der ^enerellen Bestimmung iiber Nichlverfolgbarkeit von Leihgnt beschrieben wnrdc. Die Regel in Art. 119 zielte nämlich eindentig aid' einen zwisehen einem Eigentiimer und einem Pfandglänbiger entslandenen KonI'likt. der sich ans der Unantret't'barkeit des Gastwirtssclnddners ergeben hatte. Man hatte eine Situation im Auge, wo der Schuldner bei der Austragung des Kont'liktes nicht zugegen war. Der Pfandhalter selbst nius.ste die Höhe des Betrages dnrch eigenen Eid Oder durch Zeugen erhärten, ein fiir den fraglichen Typenfall naheliegender Standpunkt; Der insolvente Kunde, der fiir eine Verzehrschuld ein Pfand hinferlegte oder zu geben gezwungen wurde, und der dann nichts mehr von sich hiiren liess. Die allgeineine H.w.11.-Regel in Art. 145 scheint indessen auch —soweil sie durch Vollslreckung genommenes Gut betraf Typenfall ausgegangen zu sein, wo der Schuldner unantreffbar war. von einein Die Beschlagnahme, die der Ausdruck »bekuminern« ineinle, bezweckle nämlich vor allem Sicherheitsschritte gegen nicht ansässige Schuldner, besonders Gäste oder Fremde.^*’ Der Ausdruck »holt it iement up« zielle ferner direkt auf die Fälle ,wo der Schiddner fliichtig war, und auf solches Gut des Schuldners, das von einein verfolgenden Gläubiger ausserhalb der Stadt vorgefunden und zuriickgebracht worden war. Wenn die Regeln in Art. 119 durch die Riicksicht auf die speziellen Rechtsschutzbediirfnisse einer bestiinmten Gläubigerkategorie diktiert waren, erscheint es naheliegend, in Anbetracht der engen rbereinstiminung zwischen Art. 119 und 145 betreffs der Konfliktform, dass Art. 145, soweit er durch Vollstreckung in Anspruch genommenes Gut betraf. in einem mehr allgemeinen Bestreben wurzelte, die Vollstreckung wirksam zu machen. Der fragliche Artikel ware dann wenigstens zum Teil ein Gegenstiick zu den englischen und französischen H.w.II.-Regeln, bei denen dasselbe Motiv mitspielte. Wenn dies richtig und Art. 145 in dieser Hinsicht also im Gläubigerinteresse abgefasst worden ist, liegt es indessen nahe, dass das Moment des Artikels, das die Vindikation veruntreuten Gutes Planck II S. 371 ff.; man bcachto .S. 380 f. Sictic aiich Guido Kiscli, Deutscher Arrestprozess, 1914, sowie Planitz, Grundlagen .S. 5 If. und 30 ff.

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