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117 ol'fenbar auch nicht die Slellung des lu'werbers im Vori»leich zii friiher verscblecblern. Es war indessen i'iir das Gericbl niclit scbwer, auf dem Verbandliini'swei^e zu eineni Vergleich zu koinmen. wenn man den Wiederverpt'iinder die Kosten desselben tragen liess. Der Eigentumer musste znruckzablen, was er anf das Piand gelieben hatte, der Erwerber bekam ein Lösegeld, das l^nlschiidignng I'ur seinen verlorenen Geschat'tsprofit einsebloss, nnd der Wiederverpländer des Gates miisste die Dit’ferenz zwisehen dem L(")segeld imd dem Betrag, den der Eigentumer als gelielien znriiekzablen sollte. erlegen. Dass dieser Vergleich ein Ergebnis des ]']ingreil'ens des Gericbtes als Mittler zwischen den Parteien war, ist aus dem letzteren Falle besonders dentlieh zii ersehen. Die l)eiden Reebtsfalle tragen t'erner dazu l>ei, die Entwicklimg zu beleucbten, die dem Aultreten des Lösungsrecbtes des I'ugenturners beziiglieh anvertrauten unterseblagenen Gutes in den siidgermaniscben stadtrechtlieben Quellen zugrunde gelegen baben diiirie. Von einem Ireiwilligen Vergleieh. fur den der Unterschlagende oder Weiterveri)rändende die Kosten zu tragen bat, bis zu einem ei’bten Lösimgsreebt des Eigentiimers ist ja kein weiter Scbritt.'*'* Sobald man sieb daran gewöhnt hatte, Eigentiimer und Drilte als Kontrahenten in Streitigkeiten um anvertrautes unlerseblagenes Gut zu seben, muss es nabegelegen baben, einen Kompromiss zwischen den Parteien zu suchen. War der verbrecherische Oder siiumige Vertrauensmann zugegen, musste er an der WiedereinHisung oder eher dem Biickkauf des Gutes vom Erwerber teilnebmen. War er nicht antrell’bar, so nuisste ein Kompromiss bedeuten, dass ein entstehender Verlust irgendwie von dem Eigentiiiner und dem Erwerber gemeinsam iibernommen wurde. d.b. das L()segt‘ld wurde mit einem niedrigeren Betrage als dem Werte des Gules angesetzt. llierbei gab es verscbiedene Möglicbkeiten: Material, das {reoignet wiire, die weilere Enlwifklung dcs Lösungsrcchles beziiglieli anvcrlrauler unlerschlageiier llal>e iin englischen Sladtreeht zii l)eleuchten, war niir iiiclil ziigiinglich. Mit der \'erdr:ingiing der stadtreelitlichen Regelungen (lurch das Common Law miissen indcssen solchc Kompromissliisungen zwischen Kigentiimer und lo’werher (lurch die \’indikali()nsnormen hezuglich anveriraulen Clules ersctzl worden sein, die sich im C’ommon Law ini Rahmen des Detinueprozesses heraushildeten. Siehe hieriiher ohen S. 09 tf.

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