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116 when he sold the basins to William, and in addition 20 s. to William in place of his profit. This was done and the basins were handed back to John Monk.« Zunächst einmal sind die hier referierten Fiille Zeugnisse dafiir. dass die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen einein vindizierenden hhj^entuiner imd einein Krwerber veriintreuter anvertranter Uabe von deni Grundsatz H.w.H. ausging.'"'' Das den Erwerbern zugestandene Lösegeld schliesst in heiden Fiillen eine Entschiidigung fiir den berechneten Profit ein —iind wahrscheinlich gerade deshalh, weil es keine Eigentinnsklage gab, die der Eigentiimer gegen sie anstrengen konnte. In friiheren Konflikten dieses Typs — bevor man zu Einlösungsverfahren gelangt war — war der Erwerb des Gates dnrch den Dritten völlig geschiitzt, da der Eigentiiiner sich niir an den Vertranensmann halten konnte. Man wollte Ttionias t.) orkliirt beide I'alle als Ausdruck der Regeln l)elr. »market overt». .Siehe iiher dieses Institut Holdsworth V S. 105 ff. sowie aueh Bateson II S. LXXN’llI. Thomas’ .\nnahmc diirffe indcssen anf einem Irrlum beruhen; die Regeln ul>er »market overt» betraf'en gestohlenes Gut und waren ein Gegcnstiick zu den t'ranzosischcn Marktiirivilegien betr. auf dem Markt erworbenen gestohlenen Gutes. Wiire von deni Krwcrber geltend gemacht oder von dem Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt worden, so hiitte dies auch im Protokoll sichtbar werden miissen. Dies ist jedoch nieht tier Pali. Man braucht indessen zur Erkliirung dieser Rechtstalle nicht die Regeln iiber »market overt» heranzuziehcn; die Giiltigkeit ties .Satzes ll.w.II. aut’ Grimtl mangelnder Regelbiltiung bietet eine durchaus geniigentle Erkliirung. In tliesen Eiillen bandelt es sich nicht um eine liigentumsklage. tlie gegen einen Drillen erhoben untl nach tlen Regeln betr. »market overt» abgewiesen wird; eine Eigentumsklage beziiglich anverirauten Gutes diirt'le nur vorgelegen haben, wenn das Gut cinem Hanthverker iibergeben wortlen war oder das Instilul »foreign attachment» angewandt wurde. In beiden Fiillen richteten die Eigentiimer ihren Anspruch gegen tlie Treuhänder; durch deren Aussagen iiber die Weiterverpfändung bzw. tlen \'erkauf tier Pfiinder wurtlen tlie schliesslichen Erwerber-Inhaber in das Verfahren hineingezogen. Dass die strittige I'ahrnis im Ealle tie Harecourl . . Mary Corners zwischen den betreffenden Gerichtssitzungen vom Gericht in \’erwahrung gent)mmen wurtle, kann darauf zuruckzufiihren scin, dass man die Weilerverpfiindung als verbrecherische Handlung betrachlete, weshalb Veranlassung besland, sich iiber die Gutgliiubigkeit ties Dritten zu vergewissern. Thomas I—V gibt zahlreiche Beispiele fiir die Anwendung von »detinue» (siehe das Register), jedoch wirtl diese Klage in keinem Falle von cincm Eigenliimer gegen einen Dritten mit dem Ziele der Riickgabe anvertrauten veruntreuten Gutes anhiingig gemacht. market overt»

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