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106 deii Hatsherreii bereits crreichen können, dass 30 Sack Wolle, die dem Beklaglen gehörlen und »in the City of London* im Besitz von Robert Poleyn angelroffen worden waren, durch »foreign attachment* in Anspruch genommen wurden. Robert war der »journeyman and trader* des Beklagten. Mabel hatte dabei Siclierbeit beim Sheriff gestelll, urn ihre Klage weilerfiihren zu kiinnen. Der Biirgermeister hatle dann gemäss dem Gewohnheitsrechl der Sladt den Sheriff angewiesen. alle Wolle oder andere Waren, die dem Beklagten gehörten, mit Beschlag zu belegen, in wessen Hand sie sich auch befinden mochten. Robert Poleyn fand sicb nun vor Gerichl ein und forderle die bei ihm genommene Wolle zuriick; er hatle sie in Shrewsbury von dem Beklaglen gekauft, sie gehörte also ihm. und an dem Tage, wo die Klägerin ihre Klage erhoben halte und die Beschlagnahme erfolgt war, hatte der Beklagle keinen Anteil mehr an der Wolle, und wenn diese zu Lande Oder Wasser verloren gegangen ware, hätte er, Robert Poleyn, allein den Verlust Iragen miissen. Er erbot sich jeglichen Beweis zu erbringen, der von ihm in seiner Eigenschaft als Fremder gefordert werden konnle. Die Klägerin in dieser Schuldsache stellte anheim, die »Zeugenaussage* Robert Poleyns nicht anzuerkennen, da der Beklagte die Wolle auf eigene Kosten und Gefahr in Verwahrung bei Robert, dem »journeyman and trader* des Beklagten. von Shrewsbury nach London hatte transportieren lassen. Das Gut war auch mit dem Siegel des Beklagten versiegell gewesen. Die Klägerin forderte einen Gerichlsbeschluss in der Frage. oh Robert fiiglich einen Anspruch auf die beschlagnahmte Wolle geltend machen könne. Robert machte seinerseits gellend. er babe die Transporlkosten nach London getragen und auf dem Transport das Risiko gehabl. Das Gericht entschied, dass Robert seine Angaben durch Eid »selbstdritt» erhärlen solle. Als er sich am festals Griinclla{;c fiir sicliere Schlussfolgcrungcn zu vcrwendcn, z.H. betrcfts der Einstellung des Gerichls hiiisichtlicli der Glaubwiirdigkeit der beleiliglen Personen. Ich verwerte das von Thomas heraiisgegebene Material deshalb in der Regel nur als Grundlage allgemeinerer l-olgerungen hinsicbtlich der .\usbildung und Funktion des Instituts »foreign attachment*. Rei dem hier wiedergegebenen Fall diirfte jedoch wahrscheinlich der Versuch zu einem in fraudem legis-\’erfahren vorgelegen haben und die Entscheidung des Gerichtes tladurch bestimmt worden sein, dass dieser Versuch aufgedeckt wurde, als der vorgebliche Eigentiimer den Eid leisten sollte.

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