RB 26

97 der Schuldner mit Quittung oder vollwertigemZeugnis verteidigen könne. Im Erbrechtsteil wird der schriftliche Beweis in einer Regel erwähnt, daB bei Streitigkeiten iiber Giiter der Rechtsinhaber sein Recht durch Zeugen oder Briefe der vestorbenen Ekern beweisen kann.^^ Dariiberhinaus wird der schriftliche Beweis auch noch anderweitig mehrfach erwähnt.-^ 2. RUcknahme oder Änderung eines abgelegten Geständnisses Die Landrechte und das Stadrecht enthalten Verbote an Kläger und Beklagten eines Rechtsstreits, ihren Vortrag von Verhandlung zu Verhandlung zu ändern.-^ 3. Gerichtliches Geständnis durch Stellvertreter und Prozefifähigkeit nach spätmittelalterlichem schwedischem Recht Wie die Landschaftsrechte regeln die Landrechte und das Stadtrecht die gesetzliche und die gewillkiirte Vertretung im ProzeB. Die Bestimmungen iiber die gesetzliche Stellvertretung im ProzeB unterscheiden sich nicht wesentlich von den entsprechenden Bestimmungen in den Landschaftsrechten. Fiir mangelnde ProzeBfähigkeit von Frauen, Kindern und Geisteskranken gilt insoweit weitgehend dasselbe wie nach den späten Landschaftsrechten. Soziale Veränderungen spiegeln sich darin, daB Rechtsregeln iiber Unfreie fehlen. Wie schon nach den Landschaftsrechten unterstand die unverheiratete Frau der Vormundschaft ihres Vaters und die verheiratete Frau der ihres Mannes, der sie als Klägerin und Beklagte zu vertreten hatte.“^ Starb der Mann, stand seiner Witwe die Sorge um das Vermögen der Kinder unter Beratung der nachsten Verwandten zu, solange sie unverheiratet blieb. Nach dem Stadtrecht konnte sie auch nach einer Wiederheirat die Sorge um das Vermögen der Kinder behalten, wenn die nachsten Verwandten zustimmten und sie selbst dazu geeignet war.-® Nach dem Stadtrecht konnte die Witwe eines Flandwerkers sein Handwerk auch weiterhin ausiiben.-' Ihre Miindigkeit kommt auch in der Stadtrechtsbestimmung zum Ausdruck, daB sie, nicht aber die verheiratete Frau, in Schuldhaft genommen werden konnte.-® Eine verheiratete -- MESt, Ä 21: 1, —Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, Ä 21. Z. B. MESt, Kg 15: 11, 24, D I, 11 pr; Söderköpings lagbok 1387, Kg 15, 24, D I, 12; MEL, J 20—22; KrL, J 10—11. MEL, R 14: 1; MESt, R 9: 1. Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, R 9. 25 MEL, G 6: 1, 9; KrL, G 6; 1, 9; MESt, G 8; Söderköpings lagbok 1387, G 8. MEL, G 15; KrL, G 15; MESt, G 11; Söderköpings lagbok 1387, G 11. MESt, Kg 21; Söderköpings lagbok 1387, Kg 21. 2® MESt, R 18:1; Söderköpings lagbok 1387, R 18. Eine entsprechende Bestimmung in Bj 40. 7 - Inirer 26

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