RB 26

96 Zum auBergerichtlichen Geständnis enthält das Stadtrecht eine Vorschrift, die Ähnlichkeiten mit zwei schon behandelten Bestimmungen im Södermannalag und Dalalag aufweist und das Geständnis auf dem Totenbett betrifftd^ „Alles was ein Mann oder eine Frau in der letzten Stunde zugibt und spricht und wie iiblich beeidigt, sei es, daB er einem anderen oder ein anderer ihm etwas schuldet, sei es, daB es andere Dinge betrifft, das sei giiltig und fest; doch miissen mindestens drei Manner gegenwärtig sein, einer fur jenen, der eine Schuld bezahlen oder etwas entgegennehmen soli, und zwei, die falls notig einen Eid leisten können, um unter diesem Eid zu berichten, was sie vernommen haben“. — Im Dalalag ging es um einen Menschen, der in seiner letzten Stunde gestand, daB er an einer anderen Krankheit sterbe als an den Verletzungen, die ihm von einem anderen zugefiigt worden seien. In der spaten Handschrift des Södermannalag war wie hier in erster Linie die Rede von Zivilsachen. Uber die schon gegebenen Erlauterungen zu dieser Stelle des Södermannalag hinaus, nach der ein auBergerichtliches Geständnis akzeptiert werden miisse, sofern es unter Eid von zwei Zeugen abgelegt worden sei, sei noch gesagt, daB das Geständnis offenbar bestimmte Tatsachen betreffen muBte. Nach dem Gesetzewortlaut konnte ein Geständnis auch zum Vorteil des Gestehenden abgelegt werden. Wie schon hervorgehoben, wird das jedoch so auszulegen sein, daB es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handelte — im Gegensatz zu einem nachteiligen Geständnis, das als Zugeständnis oder Anerkenntnis aufzufassen war.^” Charakteristisch fiir die Landrechte und vielleicht in noch höherem Grad fiir das Stadtrecht ist das verhältnismäBig häufig erwähnte schriftliche Geständnis und der schrifliche Beweis.^® Hier finden sich Spuren der allgemeinen Gesellschaftsentwicklung und Einfliisse des kanonischen und deutschen Rechts.^® ImLandrecht Magnus Erikssons und später dem Landrecht Kristoffers ist die Rede vom Gläubiger, der sich mit dem Schuldschein in der Hand an den König wende und gegen einen anderen wegen der Schuld klage, und im Stadtrecht findet man Vorschriften fur den Fall, daB jemand angereist komme und einen Schuldschein bei Vogt, Biirgermeister und Rat vorweise.^^ Dieselbe Stelle spricht davon, wie sich MESt, J 17. Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, J 17. DL, M 11. ScHLYTER, Södermannalagen, S. 46, FuBnote 31, Carlquist, Studier, S. 138 ff. Carlquist, Studier, S. 129 f. Carlquist, Studier, S. 130; W. Sjögren, Bidrag till den svenska exekutivprocessens historia, 1901, S. 5 f. 2® MEL, Kg 29; KrL, Kg 33. —Siehe hierzu die Verordnung von Telge aus dem Jahre 1345, von der die Stelle ausgeht (DS 3972). Holmbäck—Wessén, MEL, S. 36 Note 179. MESt, Kg 11. —Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, Kg 11.

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