RB 26

95 Akzeptiert man die Annahme, daB hier eine Einwirkung des römischkanonischen Rechts vorliegt, muB man selbstverständlich die Frage nach dem Weg beantworten, ob es sich um einen direkten oder indirekten EinfluB handelt. Ein unmittelbares Vorbild fiir die zitierten Gesetzesstellen babe ich im ausländischen Recht nicht finden können. Man darf aber nicht auBer Acht lassen, daB diese Rechtsprinzipien — wie auch das römisch-kanonischen Recht insgesamt — die gesamte Rechtsentwicklung in Europa zu jener Zelt beeinfluBten. Völlig undenkbar ist, daB das römisch-kanonische Recht damals in Schweden unbekannt gewesen sein könnte. Schweden hatte verhältnismäBig lebhafte Verbindungen mit dem Kontinent, schwedische Studenten studierten an ausländischen Universitäten, und vor allem unterhielt die Kirche ein starkes Netz internationaler Beziehungen. Der höhere Klerus hatte schlieBlich häufig eine intensive juristische Ausbildung erhalten.'-* AuBerdem wird man in diesem Zusammenhang die schon crwähnte Ähnlichkeit der zitierten Gesetzesstellen mit den friiher besprochenen Bestimmungen im Strafrechtsteil des Östgötalag iiber die Behandlung eines Mordverdächtigen beachten miissend*^ Die Beweismittelbewertung des Östgötalag entspricht der in Stadt- und Landrecht Magnus Erikssons. Es liegt nahe, hier eine Entwicklungslinie vom östgötalag zumStadtrecht anzunehmen. Zu sonstigen Bestimmungen iiber das Geständnis im Stadtrecht und in den beiden Landrechten ist zu sagen, daB sie im Verhältnis zu den Landschaftsrechten kaum Neuigkeiten enthalten. Hingewiesen sei zusätzlich noch auf Vorschriften, nach denen das eigene Geständnis vor Gericht als vollwertiges Beweismittel betrachtet wurde.*^ 1. Gerichtsstand und confessio iudicialis et confessio extraiudicialis nach spätmittelalterlichem schwedischem Recht Wie schon die Landschaftsrechte schreiben die Landrechte und das Stadtrecht mehrfach vor, daB Gerichtsverdhandlung und damit auch Geständnisse vor dem zuständigen Gericht stattfinden miissen.*- Zudem wird in den Landrechten und im Stadtrecht gefordert, daB ein Geständnis regelmäBig vor Gericht abzulegen ist, wenn es voll giiltig sein sol.*^ ® Ober das Recht von Theologen auf ein juristisches Studium und die Priesterschaft als Vermittler juristischen Wissens u. a. S. Kuttner, Papst Honorius III. und das Studium des Zivilrechts, 1952; W. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland, 1962, S. 13 ff.; F. WiEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1967, S. 78 f. Siehe oben S. 62 f. “ MEL, D I, 6, 27, 37; MESt, Sk 12; KrL, D I, 6, 24, 34: 1. ‘2 MEL, R 13: 1, E 28, H 1, D I, 12, D II, 2; KrL, R 21: 2, E 22, H I, DI, 12, D II, 2; MESt, R 12: 4 (fehlt in Söderköpings lagbok 1387). Z. B. MEL, R9, 10, 13—15; MESt, R 7, 25. Siehe hierzu Söderköpings lagbok 1387, R 7, 25.

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