RB 26

91 B. Theokratische Weltanschauung nach spätmittelaUerlichem schwedischem Kecht Aus den im vorigen Kapitel erwähnten Grunden miissen jene Rechtsregeln fiir die Ausgestaltung des Geständnisses von Bedeutung gewesen sein, in denen hervorgehoben wurde, daI3 auch die weltlichen Herrscher ihre Macht von Gott erhalten hätten und deshalb ihm gegeniiber verantwortlich seien. Diese theokratische Betrachtungsweise unterstreicht nämlich nicht nur die Verantwortlichkeit der weltlichen Richter —einschlieBlich der Fursten — fiir das eigene Seelenheil, sondern auch ihre Verpflichtung zur Sorge um Heil und Erlösung der Untertanen. Dieses Hervorheben der richterlichen Verantwortlichkeit vor Gott enthält keine Anweisung zur Erzwingung von Geständnissen. Es ist aber dennoch auBerordentlich bezeichnend fiir die Weltanschauung der weltlichen und kirchlichen Mächte des Mittelalters — zumindest der Weltanschauung, die diese Mächte hätten haben miissen —, nach der es um gemeinschaftliche Sorge fiir das Beste der Elnzelnen auf Erden und Im Jenseits gehe. In den Landrechten Magnus Erikssons und Kristoffers wird im Königsrecht ausdriicklich gesagt, der König habe von Gott die höchste Gerichtsbarkeit iiber alle Richter bzw, iiber alle weltlichen Richter erhalten.®^ Hierzu gehören auch die Vorschriften im ersten Totschlagteil iiber Häradshövding und Häradsgeschworene, die jene Totschlagssachen genau prufen sollten, in denen sich der Täter an den König oder seinen Stellvertreter gewandt hätten, um ihre Taten zu offenbaren. Zeige sich dabei, daB der Täter in Selbstverteidigung gehandelt habe, sollen Häradshövding und Häradsgeschworene dem Geschädigten BuBe zusprechen, „so wie sle vor Gott und seinem König verantwortlich sein und die Tat des Toten prufen wollen, aus welchen Griinden dieser den Totschläger zum Totschlag gezwungen habe“.^^ Dieselbe Verantwortung vor Gott und König bei der Ermlttlung der Wahrheit wird auch hervorgehoben fiir den Fall, daB iiber eine Anklage wegen Totschlages verhandelt wird, der vom Täter geleugnet wird.®^ Diese Verantwortlichkeit vor Gott und König betonen auch einige erhaltene Richtervollmachten Magnus Erikssons und König Eriks Anordnung iiber die Abhaltung eines Gerichtstages im Jahre 1413.®® Die Hervorhebung dieser Verantwortung vor Gott und dem weltlichen Herrscher bedeutete selbstverständlich nicht, daB die weltlichen Gerichte um jeden Preis ein Siindenbekenntnis erreichen sollten »s MEL, Kg 5: 9; KrL, Kg 4: 9. Siehe auch MEL, Kg 5: 1—3; KrL, Kg 4: 1—3. Siehe hierzu auch Båäth, Bidrag, S. 104 ff. MEL, D I 12 l'. . . sum pe vilia for gupi andsuara ok kununge sinum, ok skupa pes döpa brut mep huat skaelum han praengde drapaeraen sik draepa; . . .). KrL, D I 12. MEL, D I, 19; KrL, D I, 18. »« DS 3485, DS 4488, SD 1702, 1703.

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