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92 — ein derartiges Bekenntnis gehört in die kirchliche BuBe und Beichte. Aus der Betonung ergibt sich aber, daB man, wie in vielen Bestimmungen angesprochen wurde, um die Ermittlung der Wahrheit bemiiht war. Bei dieser Ermittlung der Wahrheit spielte aber das personliche Geständnis eine entscheidende Rolle, weil man es als zuverlassiges und vollwertiges Beweismittel empfand. C. Der notorium- Begriff imspätmittelalterlichen schuedischen Kecht Einleitend sei in diesem Kapitel auf einige Gesetzesstellen hingewiesen, die mit dem wichtigen notorium-Be^r'iii zusammenhängen. Die erste dieser Stellen ist der oft aus dem Stadtrecht Magnus Erikssons zitierte Satz: . . . swa mykin aer kaend sak som skaerskutin ella maedh witnum tilbundm.^~ Dieser Satz wurde später in die Olaus Petri zugeschriebenen Richterregeln und das allgemeine Gesetzbuch von 1734 ubernommen.®^ Aus ihm ergibt sich, daB eine Tat durch das eigene Geständnis des Täters ebenso notorisch und offenkundig wird wie nach älterem ProzeBrecht durch die skärskutnavittnen, d. h. nach der Tat herbeigerufene Augenscheinszeugen, oder durch Zeugnis von Augenzeugen, also die Beweismittel, die mit der Ubernahme der materiellen Beweiswiirdigung immer häufiger Verwendung fanden. Ein Geständnis ist ein vollwertiges Beweismittel, das nicht durch weitere ergänzt zu werden braucht. Die fragliche Gesetzesstelle weist offenbar groBe Ahnlichkeit mit dem schon beschriebenen römisch-kanonischen Recht auf. Eine direkte oder indirekte Beeinflussung des schwedischen Rechts wird man deshalb kaum leugnen können. Auch das römisch-kanonische Recht betrachtete ein Geständnis als vollwertiges Beweismittel, das eine Tat notorisch machte — wie auch das Zeugnis zweier Augenzeugen. Skärskutnavittnen, Augenscheinszeugen, sind allerdings dem römisch-kanonischen Recht unbekannt; weil aber nach schwedischem Recht das Zeugnis auf Grund Augenscheins bei Ergreifung auf handhafter Tat diese notorisch machte, liegt nahe, daB Geständnis, Augenschein und Zeugnis von Augenzeugen zusammengefaBt wurden. — *' MESt, D I, 11: 1 (Komber man til radzstuffw ok ganger widher sak sinne the han aa döödh fore liuta, tha thorfftva ther eig witne til takas, fore thy at swa mykin aer kaend sak 1387, D I, skaerskutin ella maed witnum tilbundin.) Siehe auch Söderköpings lagbok som OPSS, 4, Domarregler, S. 304. Beachte auch OPSS, 4, Kommentar zum Stadtrecht, S. 341 (Kcnd saak. Gambia halla. Tå är han felter som sigh sielff feller, Och är een almenneligh regia i rettganger.). Allgemeines Gesetzbuch von 1734, R 17:36. Holmbäck— Wessén, MESt, S. 249. 98

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