RB 26

90 es um Leib und Leben und auch um Leib, Leben und Giiter ging, in alien Mordfällen und Fallen heimlicher Tötung, in Fallen schweren und einfachen Raubes sowie bei VerstöBen gegen Urteile von Lagman und Häradshövding; ausgenommen von der Zuständigkeit der Häradsgeschworenen waren jedoch die Sachen, die von Königsgeschworenen zu entscheiden Die schon erwähnte Vorliebe des Königtums fiir den inquisitorischen ProzeB kommt nicht nur in den strafrechtlichen Bestimmungen der Rechte zum Ausdruck, sondern auch in den ProzeBrechtsteilen der Landrechte, wo gesagt wird: Kununger aeger sannind leta; han ma ater bryta allae skruksoknaer ok vpsoknaer, . . AuBerdem wird der Ubergang zur materiellen Beweiswurdigung und die Verwendung echter Augenzeugen immer deutlicher. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung im ProzeBrechtsteil von Kristoffers Landrecht, daB man auBer Zeugen auch Indizien verwenden durfe.®** Parallel zu diesen strengeren Anforderungen an materiellen Beweis findet man Bestrebungen gegen eigenmächtige Rachehandlungen an handhaften Verbrechern, bevor die Häradsgeschworenen eine Entscheidung gefällt haben.®^ Diese Tendenz liegt ihrerseits völlig auf der Linie der Ausspruche Magnus Erikssons in den oben erwähnten Verordnungen von Skänninge und Uppsala, in denen er sich gegen MiBstände aus der Zeit seiner Minderjährigkeit wendet. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit soil jede Straftat gerichtlich gepriift werden, bevor VollstreckungsmaBnahmen zulässig sind. Als weiteres Motiv diirften auch fiskalische Interessen an zu zahlenden BuBen diese Zuriickdrängung der Eigenmächtigkeit mitbeeinfluBt haben. Trotz dieser Weiterentwicklung der schon in den Landschaftsrechten festgestellten Grundsätze muB festgehalten werden, daB manche alten Regeln fortleben. Das gilt nicht zuletzt fiir das ProzeBrecht, in dem der EideshelferprozeB auch weiterhin fiir viele Fälle vorgeschrieben bleibt. Diese vergleichsweise geringe Entwicklung und Veränderung des spätmittelalterlichen ProzeBrechts gilt selbstverständlich auch fiir das Geständnis. Nur in einigen Punkten kann man wichtigere Veränderungen gegeniiber der Ausgestaltung des Geständnisses in den jiingeren Landschaftsrechten feststellen.®^ 88 waren. s**MEL, R 37; 1. MEL, R 38; KrL, R 41: 1. Siehe auch MEL, R 14 pr. KrL, R 20 f. . . kan tha kaeranden hin meth fullom witnom eller andre beuisning laghlica til sakena binda, tha seal ther epter dömas.) MEL, R 37: 1, E 39 pr, D I 2, D I 31, D I 33; MESt D I 1: 2, S I 1: 2. VgL jedoch MEL, S I 15: 1, wo in bestimmten Fällen eigenmächtiges Handeln vorausgesetzt zu werden scheint. *- Siehe hierzu Carlquist, Studier, S. 146 f.

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