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89 Magnus Erikssons Land- und Stadtrecht sowie in Kristoffers Landrecht ubernommen wird.®® Ein Beispiel fiir die genaue Beachtung der Regel, daB ein auBergerichtliches Geständnis vor Gericht wiederholt werden miisse, bietet ein Urteilsbrief aus dem Jahre 1325. Der Drost Knut Jonsson verkiindet durch ihn ein Urteil in einer Sache zwischen dem Erzbischof von Uppsala und den Bauern von Åker skeppslag iiber die Steuerbewertung von Land. Vor dem Drosten und dem anwesenden Lagman Birger Persson gestehen die Bewertenden, daB der Eid falsch gewesen sei, durch den die friihere Bewertung bestätigt worden sei. Das Geständnis wird dann öffentlich vor alien Anwesenden wiederholt.®® Zum Geständnis in der damaligen kirchlichen Gesetzgebung wird man auch festhalten können, daB der BeschluB der vierten Lateransynode iiber jährliche Beichte erstaunlicherweise erst gegen Ende des 13. und Anfang des 14. Jahrhunderts in Schweden in die Tat umgesetzt worden ist.®^ Das braucht nicht zu bedeuten, daB das Bekenntnis in Schweden vorher keine zentrale Bedeutung fiir das Institut der BuBe und Beichte gehabt hat. Die Bedeutung der Beichte und damit des Bekenntnisses wurde aber selbstverständlich durch die Befolgung der Entscheidung der Lateransynode unterstrichen. II. A. Die FrozeInformen des spätmittelalterlichen schwedischen Kechts Auskiinfte iiber das Geständnis im Recht des schwedischen Spätmittelalters soil uns eine Analyse des Land- und Stadrechts König Magnus Erikssons —beide sind umdie Mitte des 14. Jahrhunderts zustandegekommen — sowie des Landrechts König Kristoffers, das etwa ein Jahrhundert jiinger ist, geben. Ganz allgemein wird man sagen können, daB diese Rechte keine gröBere und umfassendere Veränderung des ProzeBrechtes, wie es schon die Landschaftsrechte enthalten hatten, mit sich brachten. Der inquisitorische GeschworenenprozeB drängt den EideshelferprozeB noch weiter zuriick — nach dem Landrecht Magnus Erikssons sollten die Häradsgeschworenen in alien Friedensbruch- und sonstigen Kapitalsachen entscheiden, in denen MEL, E 37; MESt, E 21; KrL, E 20. DS 2532 (29. Oktober 1325. „. . . primo specialiter et postea publice coram omni86 bus“). J. Gummerus, Beiträge zur Geschichte des BuB- und Belchtwesens in der schwedischen Kirche des Mittelalters, I, 1900, S. 71 ff.

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