RB 26

85 ein. Im Zusammenhang mit der Bischofsvisitation in der Kirche von Närtuna im November desselben Jahres traf der Erzbischof dann auf Botolf, der auf die Frage, ob er sich der Ketzerei schuldig gemacht habe, der er seitens des Gemeindepriesters angeklagt worden sei, antwortete: „Ich habe das gesagt und leugne nicht, daB ich derartiges gesagt habe“. Der Erzbischof wollte jedoch weitere Einzelheiten wissen. Er lieB Botolfs Gemeindepriester und mehrere Zeugen zur Kirche von Skepptuna, der nächsten Station der Visitationsreise laden, um sie dort zu vernehmen. Die Zeugen muBten beschwören, die Wahrheit zu sagen, und wurden anschlieBend vom Dominikanerprior von Sigtuna und einem Kanonikus aus Uppsala vernommen. Ihre Aussagen wurden protokolliert, vorgelesen und bekanntgemacht. — Botolf wurde der Tat fiir schuldig befunden und gefangengesetzt. Man versuchte, ihn im Gefangnis zu bekehren. U. a. versuchte man, ihm durch die Drohung Angst einzujagen, daB er auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden solle, wenn er en seinem Irrglauben festhalte. Botolf blieb jedoch bei seinem Glauben, wurde als Ketzer verurteilt und der weltlichen Gewalt zur gesetzesgemäBen Bestrafung iiberantwortet. Besonders bemerkenswert ist in dieser Sache, wie sich die kirchlichen Organe nach der ersten und dann auch nach der zweiten Anklage gegen Botolf datum bemiihen, ihn zu einem Bekenntnis seiner Schuld, culpa, vor Gott zu bewegen, sich bekehren zu lassen und damit sein Seelenheil zu retten. Als Ketzer befindet er sich in der Gewalt des Bösen, er ist Satan in Person, ille sathan. botulphus videlicet . . ., er ist ein Glied des Teufels, antedictum hotulphum, membran quidem dyaboli, . . . Es gilt hier, das Bose so nachdriicklich wie möglich zu bekampfen, seinem Vordringen eine Grenze zu ziehen, aber zugleich die Seele der Person zu retten, in der der Teufel seine Wohnung genommen hat. Ganz in Ubereinstimmung mit dem Rat der spatmittelalterlichen Rechtsgelehrten begniigt sich Erzbischof Nils Kettilsson nicht mit Botolfs deutlicher und unmiBverständlicher Antwort an ihn bei der Visitation der Kirche in Närtuna, obwohl sie auch nach kanonischen Recht als eine conjessio in iure betrachtet werden muB, denn sie fand ja vor dem Erzbischof bei der Ausiibung der ihm zustehenden kirchlichen Gerichtsbarkeit statt, Hier ging es um Leib und Leben, und der Erzbischof wollte deshalb eine genauere Untersuchung durchfiihren lassen, examinari fecimus diligenter secundum forman canonum. Hierbei bestätigte sich die Wahrheit im Bekenntnis Botolfs. Die anschlieBende Gefangennahme Botolfs auf Anordnung des Erzbischofs erinnert nachdriicklich an Bischof Bernard Guis oben erwähnte Empfehlung an die Inquisitoren, die Gefangensetzung als Mittel zur Erzwingung eines Geständnisses zu benutzen. In diesem Fall Siehe Kapitel 1 oben S. 38.

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