RB 26

84 Erhaltene Urkunden der Kirche bestätigen gleichfalls diese Rechtsentwicklung in Schweden.'^ In einem Bericht uber das Verfahren des Erzbischofs von Uppsala gegen Bischof Asker von Växjö imJahre 1280 heiBt es, daB der Erzbischof den Wahrheitsgehalt der Anklagen gegen Bischof Asker genau untersuchte und sich dabei glaubhafter Zeugen bediente. Bischof Asker wurde iiberfuhrt und gestand vor Gericht seine Taten."^ Nicht nur die Vernehmungsmethode, sondern auch die Formulierung des Urkundentextes bezeugt, daB der Erzbischof den Bestimmungen des kanonischen Rechts uber den InquisitionsprozeB genau folgte, nach denen auch dem Bekenntnis des Angeklagten zentrale Bedeutung zukam. Bischof Asker wurde iiberfiihrt und bekannte seine Schuld, convictus et in iure confessus. Eine andere Urkunde vom Beginn des 14. Jahrhunderts zeugt von einer ähnlich genauen Anwendung des kanonischen ProzeBrechts in rein kirchlichen Sachen. Sie enthält einen Bericht iiber einen InquisitionsprozeB gegen einen Mann namens Botolf aus der Gemeinde Gottröra in Uppland 1310— 1311."'* Die fragliche Urkunde ist nicht nur zum eigentlichen Verfahren aufschluBreich, sondern auch zur Stellung der Kirche zu einem Täter, der die aus der Sicht der Kirche schwere Siinde der Ketzerei begången hatte. Nicht zuletzt daraus ergeben sich Bemiihungen zumeinen um ein Geständnis der Tatsachen, zum anderen aber auch um ein Siindenbekenntnis und eine Bekehrung. Botolf hatte sich schon zur Zeit des Erzbischofs Nils Allessons in Uppsala der Ketzerei schuldig gemacht. Botolf hatte jedoch vor dem Erzbischof ein Bekenntnis abgelegt und seinen Irrtiimern abgeschworen. Der Erzbischof hatte ihm daraufhin eine, wie es heiBt, gesunde BuBe verordnet. — Damals hatte Botolf also sowohl die Tatsachen, als auch seine Siinde bekannt. — Als dann Botolf bei der Osterkommunion 1310 wiederum dem Gemeindepriester gegeniiber ketzerische Gedanken äuBerte, wurde er erneut beim Uppsalienser Erzbischof, jetzt Nils Kettilsson, angezeigt. Dieser lieB Botolf zu sich rufen. Botolf fand sich jedoch nicht respondere uolueritis, . . DS 4470, 4475, 4488 (ähnliche Richtervollmachten, ausgestellt von Magnus Eriksson am 26. Juli 1349, 5. August 1349 und 29. September 1349). Siehe u. a. DS 3014, 3155, 4054. — Uber ähnlichen, kanonisch-rechtlichen ProzeB an den kirchlichen Gerichten in Norwegen zu dieser Zeit L. M. B. Aubert, Bevissystemets Udvikling i den norske Criminalproces, S. 244 ff. Siehe hierzu auch Chr. L. E. Stemann, Den danske Retshistorie indtill Christian V:s Lov, S. 699. ■* DS 1716 (Anno domino . . . cepimus ex officio nostro sicut debnimus diligenter super eisdem criminibus inquirere ueritatem, . . . Conuictus fuit per testes idoneos et tandemin iure confessus se amplius quam Ceterum interrogatus a nobis sub debito prestiti iuramenti, confessus est in iure coram nobis, quod . . . diabolo procurante ac eciam instigante, . . . Huic autem confessioni per ipsum facte . . .) Siehe auch DS 3588 iiber Untersuchungen mit Bischof Bo aus Växjö im Jahre 1341, DS 1789. — B. Lesch, En svensk kätteriprocess i början av 1300-talet, 1927; O. WiESELGREN, Botolf från östby, 1950.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=