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19 Zum Verständnis der Bedeutung dieser Beicht- und BuBregeln fiir die rechtliche Entwicklung des Geständnisses in den folgenden Jahrhunderten sei nur an die Verbreitung und den EinfluB der Schriften Augustinus’ bei der Verbreitung des Christentums im Westen vor alleni durch die kirclilichen Reformbewegungen im 10. und 11. Jahrhundert erinnert. Nach Ansicht des Hochmittelalters hatten auch die weltlichen Herren ihre Macht und ihren Auftrag von Gott erhalten.** Mit dem Bekanntwerden der augustinischen Lehrsätze stellte sich ohne Zweifel ein vertieftes SchuldbewuBtsein und ein intensives Bemiihen um Vergebung ein. Nach Augustinus gehören wir Menschen entweder Gott oder dem Teufel. Nie können wir neutral sein, und alle sind wir vor Gott verantwortlich und werden uns einmal am Tage des jiingsten Gerichts fiir unser Leben und unsere irdischen Vorhaben verantworten miissen. Der Sunder, der bereut, seine Sunden bekennt und zur Wiedergutmachung bereit ist, kann Absolution erhalten und wieder in den Zustand der Gnade aufgenommen werden. Wer in Siinde verstockt ist, bleibt fiir alle Ewigkeit in sie verstrickt." In der Kirche lehrte man damals, wie Christus den Aussätzigen befehle, sich den Priestern zu zeigen, so fordere er auch, daB sich die Siinder den Dienern der Kirche, den Pfarrern, zeigen.** Wer gesiindigt hat, muB seine Siinde bekennen. Das Bekenntnis ist notwendig fiir die Erlangung der Seeligkeit.** Durch das Bekenntnis kann die Siinde vergeben werden. Im äuBersten Notfall reicht jedoch das Bekenntnis vor Gott aus.*** Der Wunsch des Siinders zu beichten, die Reue seines Herzens, reichen aus fiir ein wahres Bekenntnis.Diese Auffassung der Beichte gestattete die Zulassung der Beichte gegeniiber einer Person, die nicht die priesterlichen Weihen erhalten hatte. Nachdem die Beichte und BuBe dann aber im Hochmittelalter endgiiltig zu den sicben Sakramenten der Kirche gerechnet wurde,*- wurde S. 159. So spricht Petrus Damiani von einem sacramentiim confessionis, Migne CXLIV, col. 901. Derselbe Ausdruck kommt auch bci Erzbischof Lanfranc von Canterbury vor, Migne CL, col. 625—626. ® Inger, Visitationsinstitut, S. 15, 33 ff. — Zum Denken des schwedischen Mittelalters siehe DS 71 und 102, wo der Gedanke eines Königtums von Gottes Gnaden deutlich zum Ausdruck kommt. Die Vorreden zum Upplandslag und Södermannalag drucken diesen Gedanken ebenfalls aus. —L. M. Bäåth, Bidrag till den kanoniska rättens historia i Sverige, 1905, S. 105 und 113. ’’ Siehe hierzu auch den pseudo-augustinischen Traktat von der Mitte des 11. Jahrhunderts De vera et falsa poenitentla, Migne XL, col. 1113—1130. ® De vera et falsa poenitentia, c. 10, Migne XL, col. 1122. " Anciaux, La théologie, S. 274. Lafranc, Libellus de celanda confessione, Migne CL, col. 630. Siehe hierzu Anciaux, La théologie, S. 35, 164 und Poschmann, BuBe, S. 75. Siehe hierzu auch Å. Andrén, Nattvardsberedelsen i reformationstidens svenska kyrkoliv, 1952, S. 8 ff. Die BuBe wurde seit Petrus Lombardus zu den sieben Sakramenten der Kirche

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