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18 andererseits fur die Befugnis der Kirche genannt, einen Menschen an seine Siinde zu binden bzw. ihn von ihr zu lösen, die sogenannte Schliisselgewalt, potestas claviumr Im BuBsakrament dachte man sich den Sunder vor einem Gericht, das von Gott selbst eingerichtet war. Durch das BuBsakrament erhielt der Sunder Gottes Vergebung fiir seine Siinden, wurde von den ewigen Siindenstrafen gelöst und wieder in den Zustand der Gnade aufgenommen. Der Zugang zu den Gnadengaben des BuBsakraments setzte allerdings voraus, daB der Sunder durch wahre Reue, contritio, Bekenntnis, confessio, und den Vorsatz, gutzumachen und sich zu bessern, seine Bereitschaft zu wahrer BuBe bestätigte. Zu einer wichtigen Änderung im BuBwesen und in der Kirchenzucht kam es durch die Einfiihrung der Privatbeichte. Sie wurde im Zusammenhang mit der Entstehung des Mönchtums von Kleinasien nach Gallien und Britannien sowie von dort in die Länder nördlich der Alpen getragen. Die Privatbeichtgebräuche der Mönche wurden hier auf Laien iibertragen. Sie wurden im6. und 7. Jahrhundert dazu angehalten, besonders vor jedem Abendmahlsgang einem Pfarrer ihre schwereren Siinden zu beichten. In der fränkischen Kirche war es offenbar zur Zeit der Karolinger nicht nur Sitte, sondern in gewissem Umfang sogar eine Verpflichtung, daB jeder Laie einmal oder mehrfach jährlich zur Beichte gehen sollte.^ Durch diese Privatbeichte erhielt im 8. Jahrhundert auch das eigentliche Bekenntnis eine zentralere Stellung, selbst wenn man die Wiedergutmachung immer noch als das wichtigste ansah. Das Bekenntnis wurde sogar als solches als eine Art Wiedergutmachung angesehen. Man dachte hierbei an Selbstuberwindung, Schmerz, Reue und Scham, die mit der eigentlichen Beichte verbunden waren.'^ Das Wort confessio wurde im iibrigen im 11. Jahrhundert nicht nur fur das Bekenntnis dem Pfarrer gegenuber, sondern auch fiir das kirchliche BuBsakrament iiberhaupt gebraucht.^ “ G. Inger, Das kirchliche Visitationsinstitut ini mittelalterlichcn Schweden, 1961, S. 31. Siehe hierzu auch I. Öberg, Himmelrikets nycklar och kyrklig bot i Luthers teologi 1517—1537, 1970, S. 41 ff. * Z. B. Chrodegangs Regel um XIV und XXXIV, Migne LXXXIX, col. 1104 und 1118. Theodulf von Orleans (um 800), cap. I, c. XXXVI, Migne CV, col. 203. Abt Regino zu Priim (Ende des 9. Jahrhunderts). De ecclesiasticis disciplinis et religione christiana, Migne CXXXII, col. 285. Alkuin (zweite Hälfte des 8. Jahrhunderts) in mehreren seiner Briefe, Migne C. •* Thomas ab Aquino, Summa Theologica, III, suppl. q 10, a 2. P. Anciaux, La théologie du sacrement de penitence au XID siecle, 1949, S. 33; Poschmann, BuBe, S. 75; R. Seeberg, Lehrbuch der Dogmengeschichte, III, 1930, S. 101. — Diese Betrachtungsweise war im iibrigen nicht neu, sondern war schon in der ältesten christlichen Kirche aufgetreten. — Siehe auch C. Gross, Die Beweistheorie im canonischen Process, 1867, I, S. 96; C. 1. A. Mittermaier, Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprozesse, 1834, S. 236. 760, cap. XXXII, Migne LXXXIX, col. 1072; cap. ® Anciaux La théologie, S. 31 f.; Seeberg, Lehrbuch, III, S. 99 f.; Seibel, Bekenntnis,

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