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20 das Bekenntnis vor dem Priester und die von ihm erteilte Absolution zum zentralen Punkt des BuBsakramentsd^ Diese Auffassung des BuBsakraments wurde von der vierten Lateransynode beschlossen und zugleich fiir jedermann die Pflicht eingefiihrt, nach Erreichen der Reife, des anni discretionis, zumindest einmal jährlich dem Priester der eigenen Gemeinde zu beichten sowie jedenfalls zu Ostern am Abendmahl teilzunehmend^ Wie oben erwähnt, kann man die auBerordentlich groBe Bedeutung des Gestandnisses fiir das kanonische ProzeBrecht auf eine zweite Ursache zuriickfiihren, nämlich die Einfiihrung von summarischen Strafprozessen und das inquisitorische Verfahrend® Die Entwicklung des hochmittelalterlichen kanonischen ProzeBrechts muB man ihrerseits sehen vor dem Hintergrund des damals intensiven Kampfes der kirchlichen Reformbewegung gegen alle gerechnet. Poschmann, BuBe, S. 86; Seeberg, Lehrbuch III, S. 281 ff. — Zum Beweise dafiir, daB die Beichte sich auf göttlichen Befehl griinde, berief man sich auf Matth. 8,4, Luk. 17,14, Jak. 5,16, Job. 11,44 und 20,23. Nach Duns Scotus bestand das Sakrament der BuBe nur aus der eigentllchen Absolution, während die Beichte, das Bekenntnis, zu den Voraussetzungen der Vergebung gerechnet wurde. Thomas ab Aquino bezeichnete jedoch die Reue, die Beichte und den Vorsatz als den Inhalt des BuBsakraments und die Absolution als seine Form. Nach Durantis gehörten sowohl die Beichte als auch die Absolution zum Sakrament. Siehe hierzu Poschmann, BuBe, Kap. 3; Seibel, Bekenntnis; Gallén, Botsakramentet; Andrén, Nattvardsberedelsen, S. 11 f. X 5, 38, 12. — Eine Folge der sakramentalen Auffassung von Beichte und BuBe war der Versuch der Abschaffung der Beichte vor dem Diakon. Beichte vor einem Laien wurde nur im Notfall zugelassen. Andrén, Nattvardsberedelsen, S. 12; Poschmann, BuBe S. 94. Mit den anni discretionis meinte man im Mittelalter regelmäBig das siebte Lebensjahr. Es kam aber vor, daB auf Synoden das 10. bis 14. Lebensjahr als anni discretionis angegeben wurde. Ph. Hofmeister, Unterscheidungsalter. — In diesem Zusammenhang sei an die Bestimmungen des kanonischen Rechts iiber Eheversprechen vor und nach der Vollendung des siebten Lebensjahres erinnert, X 4, 2, 4—5 (Alexander III), sowie die geltenden Vorschriften im CIC, C 88, § 3, nach der ein Mensch bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahres als Kind angesehen wird. Siehe hierzu auch P. Wirth, Der Zeugenbeweis imkanonischen Recht, 1961, S. 60. Nach der scholastischen Theologie des Hochmittelalters war man eigentlich nur zum Bekenntnis der schweren Siinden in der Beichte gezwungen, während die verzeihlichen auch auBerhalb des Sakramentes abgelöst werden konnten. Jedoch wurden die Gläubigen aufgefordert, auch geringsfiigige Siinden in der Beichte zu bekennen. — In der scholastischen Theologie wurde welter hervorgehoben, daB der Glaubige durch das Sakrament als solches Vergebung seiner Siinden erhielt. —Poschmann, BuBe, S. 94, S. 94, 103; Seeberg, Lehrbuch. III, S. 540; Gallén, Botsakramentet; Andrén, Nattvardsberedelsen, S. 14 f. —Zur Bedeutung des Instituts der Beichte und BuBe fiir das allgemeine RechtsbewuBtsein und die Rechtsentwicklung siehe u. a. F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1967, S. 78, und H. Thieme, Natiirliches Privatrecht und Spätscholastik, 1953, S. 236; J. Gallén, Kanonisk ålder, 1963. J. Ph. Lévy, La hierarchic des preuves dans le droit savant du moyen-age, 1939, S. 40.

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