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196 veranlassen versucht. Die Sache wurde vom Hohen Gericht Eriks XIV. behandelt, das den Vogt u. a. gemäB Kapitel 20 des Landfriedensteils des Landrechts iiber Gewaltanwendung ohne Gesetz und Urteil sowie gemäB Kapitel 12 desselben Teils verurteilte. Zu beachten ist, daB sich das Gericht nicht gegen die Folter als solche ausspricht, sondern sich dagegen wendet —und den Vogt entsprechend verurteilt —, daB ohne gesetzliche Grundlage gefoltert worden sei. Ein ähnlicher Fall wurde 1567 behandelt.®® Ein Vogt aus Närke wurde beim Flohen Gericht Eriks angeklagt, er habe einen Bauern enthaupten lassen, der einen Schutzbrief des Königs hatte. AuBerdem hatte der Vogt die Frau des Bauern iiberfallen und henne pijnt och plåget, welendes twinge henne till att hek'dnne thet vpa sijn man, som hon aldrigh medt honom förnummedt hadhe. Diese beiden Fälle zeigen deutlich, daB in Schweden auch zur Zeit Eriks XIV. Folterungen vorkamen. Weder die erwähnten, noch andere Protokolle imUrteilsbuch des Hohen Gerichts enthalten aber Belege dafiir, daB Folterungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Bearbeitung der anhängigen Sachen stattgefunden haben. Allerdings wissen wir aus anderen Quellen, daB die Folter auch auf höchster Ebene möglich war — auf Anordnung oder zumindest mit Wissen des Königs. J. Rosén hat in seiner Arbeit tiber das Hohe Gericht Eriks XIV. nachgewiesen, daB die quellenmäBig belegten Folterungen, die auf Befehl des Königs oder unter Mitwirkung der höchsten Wiirdenträger Schwedens stattgefunden haben, mit den zahlreichen politischen Prozessen in Verbindung standen, die während der Regierungszeit Eriks XIV. stattfanden.®® Durch sie versuchte der König vor allem eventuellen politischen Feinden und ihren Machenschaften auf die Spur zu kommen. Der Sinn der peinlichen Verhöre ergibt sich imubrigen deutlich aus der Instruktion Eriks XIV. fiir die Statthalter vom Herbst 1563, als er sich selbst anschickte, die vor kurzem gegen Dänemark eingeleiteten Kriegshandlungen persönlich zu leiten.®® Die Instruktion betrifft u. a. die Tätigkeit des Hohen Gerichts. Uber die Aufgaben des Statthalters von Stockholm wird beispielsweise gesagt, er solle Personen ergreifen lassen, die sich gegen den König verschwören. Sie seien unmittelbar vor Gericht zu stellen. Och när Domen och Sententien then ähr offuersagdt, pijnttlig förhöres om alle omständer. Såsom the kunne tencke till sadane förhör och Examen tienlige ware och seden gifue höghe:te Kongl. M:tt vnderdanigest tilkenne omalt thet the vtaf them i så motto hafue förnummidt etc.^^ Man bediente sich der Folter also nicht nur HH, 13, S. 311 (25. April 1567). Rosén, Studier, S. 50—64. 00 HSH, 27, S. 11 ff.; Rosén, Studier, S. 25 ff. HSH, 27, S. 13; Rosén, Studier, S. 54.

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