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197 zur Erzwingung von Geständnissen, sondern auch umnach Verkiindung des Urteils und vor der Vollstreckung der Strafe Angaben iiber eventuelle Mitlaufer der Verschwörung zu bekommen.®- Folterungen von Verurteilten in politischen Sachen zur Erlangung weiterer Angaben waren schon von König Gustaf I, angeordnet worden und erinnern an die Bestimmungen König Christians III. von Dänemark aus dem Jahre 1547, daB niemand einem peinlichen Verhör unterzogen werden diirfe, der nicht schon wegen einer Missetat zum Tode verurteilt sei.®^ Rosén versteht diese Bestimmung als eine Garantie gegen befiirchtete königliche Ubergriffe. Man kann sie aber auch so auslegen, daB man, wenn es nicht um die Verwendung von zum Tode Verurteilten als Zeugen gegen Dritte ging, auf römisch-kanonisches und auch deutsch-römisches Recht zuriickgriff, um von dem Oberfiihrten ein Gestandnis zu erzwingen und das Ziel des convictus et confessus zu erreichen. Eine Tat, iiber die vom Gericht ein Urteil gesprochen worden war, war durch das Urteil offenkundig geworden, und in dieser Lage konnte man selbstverständlich die zwangsweise Erpressung eines Geständnisses erwagen.®^ Zur Folterung von zumTode verurteilten Zeugen sei daran erinnert, daB Johan Skytte in seinem Kommentar zum Stadtrecht besonders hervorhebt, es bestehe ein Recht, Menschen zu Zeugenaussagen zu zwingen.®® Nach Skytte ist solcher Zwang zulässig, weil die Wahrheit des gemeinsamen Besten wegen nicht verschwiegen diirfe, denn das sei eine Todsiinde. In diesem Punkt steht Skytte, wie Almquist gezeigt hat, unter dem EinfluB von Gain. Ein Beispiel fiir einen Zwang zur Zeugenaussage in nicht-politischen Sachen bietet wahrscheinlich das oben zitierte Protokoll aus dem Stockholmer Stadtbuch fiir 1553 iiber die Frau, die auf dem SchloB und vor Gericht unterschiedliche Angaben gemacht hatte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daB Erik XIV. seine peinlichen Verhöre bei seiner Absetzung als König Schwedens zur Last gelegt wurden.®^ Ein einziges Mai wird das Vorkommen der Folter im Urteilsbuch des Hohen Gerichts angedeutet. 1567 ist nämlich in einer Sache die Rede davon. Rosén, Studier, S. 50 ff. und die dort genannten Quellen und Literaturhinweise. Rosén, Studier, S. 55; I. Svalenius, Georg Norman, 1937, S. 103 ff.. Note 3; GIR, 16, S. 292 (vgl. S. 38, 68 ff., 136). Kong Christian den Tredies Kjöbenhavnske Reces af 1547 und der RezeC von 1558, Samling af gamle danske Love, udg. af Kolderup-Rosenvinge, IV, S. 224, Nr. 17; Corpus Constitutionum Daniae, udg. ved Secher, I, S. 18, Nr. 19. e® Vgl. CCC, 16. Almquist, Johan Skyttes kommentar, S. 117 ff., R 26. ®' SRA, II, S. 324, 326, 329, 330, 332. 66

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